Lockdown und Homeoffice haben die Tendenz nochmals verstärkt: Konsumenten kaufen Produkte immer mehr per Mausklick und nehmen Dienstleistungen online in Anspruch. Kann ein Produkt aber nicht «angefasst» oder kann – bei einer Dienstleistung – vor dem Kauf nicht mit einem «realen» Menschen gesprochen werden, so wird viel wichtiger, wie ein Produkt oder eine Dienstleistung angepriesen wird.

Zudem: Auch Tests von Produkten und Dienstleistungen sind – unter anderem im Zusammenhang mit Influencern und Co. – ins Internet verlagert worden. Dies alles wirkt sich auf den wirtschaftlichen Wettbewerb aus, da Produkte oder Dienstleistungen positiver oder negativer als andere bewertet werden. Doch was ist bei Werbung und Produktetests erlaubt?

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Georg Gremmelspacher ist Anwalt in der Kanzlei Gremmelspacher Dauag Ruppanner in Basel und Mitglied bei GetYourLawyer. Er ist im Medienrecht wie auch im Vertragsrecht, im Mietrecht und im Arbeitsrecht tätig.

Antworten finden sich für die Schweiz im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), dessen Art. 2 Folgendes sagt: «Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.»

Etwas einfach formuliert können (neben der Verwertung fremder Leistungen) drei Arten von unlauterer Einflussnahme auf den Wettbewerb unterschieden werden:

Erstens die Herabsetzung: Bei dieser wird der gute Ruf eines anderen verletzt; sie muss – damit sie verboten ist – unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend sein.

Letzteres ist beispielsweise gegeben und somit unzulässig, wenn ein Angebot mit der Wendung «Abzocke vom Feinsten» auf einem gut frequentierten Fachforum bewertet wird und dabei wesentliche Auslassungen bei der Sachverhaltsschilderung gemacht werden, die eine Richtigkeitsüberprüfung des Preis-Leistungs-Verhältnisses verunmöglichen (so ein Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 12. Juni 2018).

Zweitens der Vergleich: Zwar sind vergleichende Warentests und vergleichende Werbung grundsätzlich erlaubt. Es gilt auch hier: Diese dürfen (so formuliert das Gesetz) nicht unrichtig, irreführend oder unnötig herabsetzend sein.

Konkret: Vergleiche dürfen nur mit gleichartigen Waren oder Dienstleistungen gemacht werden. Es dürfen also nicht «Äpfel mit Birnen verglichen» werden. So hat das Handelsgericht Zürich entschieden, dass Systeme, die dem gleichen Zweck dienen, vergleichbar sind (Kaffeepressen und Kaffeekapselmaschinen). Die Aussage «make taste, not waste» und die Abbildung zerdrückter Kaffeekapseln auf Werbeplakaten für Kaffeepressen ist gegenüber der Konkurrenz weder irreführend noch unnötig herabsetzend und somit auch nicht unlauter (so das Handelsgericht Zürich mit Urteil vom 1. Juni 2012).

Drittens die Irreführung: Durch falsche Angaben oder durch besondere Verwendung an sich richtiger Angaben können beispielsweise Konsumenten eine falsche Vorstellung über ein Produkt oder eine Dienstleistung erhalten.

Das Bundesgericht hat 2008 entschieden, dass eine unlautere Rufausbeutung vorliegt, wenn das jüngere Zeichen einer Firma («WMC») dem älteren («IWC») so ähnlich ist, dass es wenigstens Assoziationen erweckt und das Image eines bekannten Produktes (hier: Luxusuhren) durch den eigenen Werbeauftritt auf die eigenen Leistungen übertragen wird.

Nach UWG steht dem Richter ein ganzes Arsenal an zivilrechtlichen Instrumenten zur Verfügung, welches er auf Begehren eines durch unlauteren Wettbewerb Bedrohten oder Verletzten anwenden kann. Dieses reicht vom Verbot der entsprechenden Handlung bis hin zu Schadenersatz und Genugtuung.

Auch strafrechtliche Konsequenzen sind möglich. So wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder (meist) mit einer Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb im Sinne des Gesetzes betreibt.

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