Die ledigen Versicherten der UBS-Pensionskasse sind entrüstet: Zwar hat der Stiftungsrat der Pensionskasse eine Regelung eingeführt, wonach inskünftig im Todesfall eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin auch unverheirateten Lebenspartnern ein Todesfallkapital ausbezahlt werden kann. Mit diesem grundsätzlich fortschrittlichen Akt hat sich der Stiftungsrat nun aber den Zorn vieler Konkubinatspartner aufgeladen. Denn ausbezahlt werden sollen lediglich das eingebrachte Kapital und die Arbeitnehmerbeiträge ? doch beides unverzinst. Die Arbeitgeberbeiträge und aufgelaufenen Zinsen jedoch bleiben in der Pensionskasse.

Ein Skandal, urteilen die Betroffenen. «Keine grosszügige Lösung, aber besser als nichts», findet auch Martine Ries von der Pensionskassenberatung Chuard in Bern. Für Stefan Thurnherr vom Vermögenszentrum in Zürich ist die UBS-Lösung mehr als nur knausrig: «Für eine Grossbank ist das geradezu blamabel.»

Auch im Vergleich mit anderen Pensionskassen kommt die Lösung der UBS mickrig daher: Bei der Credit Suisse Group werden zwar auch nur die eigenen Beiträge ausbezahlt, aber immerhin verzinst. Bei vielen Sammelstiftungen können Lebenspartner begünstigt werden (vorausgesetzt die Versicherungspolice sieht das vor), wobei das gesamte angesparte Kapital inklusive Zinsen ausbezahlt wird (siehe Tabelle und Geldtipp).

In einem Punkt jedoch ist die kritisierte Pensionskasse der UBS ihren Konkurrenten voraus: Während bei den meisten Kassen das Todesfallkapital an Konkubinatspartner nur dann ausbezahlt wird, wenn der überlebende Partner nachweisen kann, dass der Verstorbene ihn «massgeblich unterstützt» hat, so verzichtet die UBS auf diese Bedingung. Es reicht der Nachweis, dass die Partner mindestens fünf Jahre zusammengelebt haben.

*Fortschrittliche Kassen*

Doch auch diesbezüglich gibt es noch fortschrittlichere Kassen, zum Beispiel die Veska Pensionskasse Aarau. Da die Dauer des Zusammenlebens nicht kontrolliert werden könne, reiche eine schriftliche Mitteilung an die Kasse, wer im Todesfall zu begünstigen sei, erklärt Pensionskassenleiter Martin Freiburghaus das unkomplizierte Vorgehen der Veska.

Der Berner Experte Markus Glauser nimmt die UBS-Stiftungsräte in Schutz: «Die UBS-Lösung ist mir zwar so noch nie begegnet. Doch angesichts des Gesetzes ist und bleibt jede Begünstigung von Lebenspartnern fortschrittlich». Und Martin Freiburghaus erinnert daran, dass die 2. Säule kein individuelles Sparschwein sei wie die 3. Säule: «Die 2. Säule ist immer noch eine Versicherung, in der eine gewisse Solidarität herrscht. So profitieren Witwen und Witwer, Kinder und Invalide ebenso wie Pensionierte, die mit einem langen Leben gesegnet sind. Es bezahlen: Die Gesunden und wer früh stirbt.» Für Stefan Thurnherr ist der Solidaritätsgedanke in der 2. Säule aber längst gestorben. Und auch Martine Ries stellt fest, dass die Entsolidarisierung in vollem Gange sei.

*Ein Lohnbestandteil?*

Auch bei vielen Versicherten herrscht heute die Überzeugung vor, dass das Geld im Vorsorgetopf der 2. Säule ein nicht bezogener Lohnbestandteil sei, der den Arbeitnehmern gehört. Logisch wäre demnach ein Todesfallkapital in der Höhe des aktuellen Standes des Altersguthabens, was der zum Zeitpunkt des Todes fälligen Freizügigkeitsleistung entsprechen würde. Doch auch Thurnherr hält fest: «Die UBS-Lösung ist legal.»

Denn das Gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) geht von der Idee des Versorgerschutzes aus und sieht nur Renten und Todesfallkapitalien für Ehegatten und Kinder vor. Dritte haben keinen gesetzlichen Anspruch auf die gesparten Gelder der 2. Säule.

Historisch ist dieser Zustand gut zu erklären. Die Väter der beruflichen Vorsorge stützten sich auf die Praxis, wie sie in den Firmen schon seit Jahrzehnten herrscht. Demnach sollte die Pensionskasse die Versorgung jener abdecken, die finanziell vom «Ernährer» abhängig waren. Deren Überleben galt es im Todesfall zu garantieren.

Seit dem BVG-Obligatorium von 1985 ist die 2. Säule jedoch immer individueller ausgestaltet worden. (Freizügigkeitsgesetz, neues Scheidungsrecht, Wohneigentumsförderung, Mitsprache bei der Anlage der Gelder). Damit hat sich unter den Arbeitnehmern das Bewusstsein ausgebreitet, dass auch die Arbeitgeberbeiträge als Lohnbestandteil zu betrachten sind, auf die man selbst oder im Todesfall ein frei zu bestimmender Begünstigter Anrecht hat.

Viele Kassen haben auf diesen Bewusstseinswandel längst freiwillig reagiert: Vielerorts ist es heute möglich, Lebenspartnern immerhin ein Todesfallkapital auszahlen zu lassen. Doch noch immer sind Arbeitnehmer dabei von den Stiftungsräten ihrer Kasse abhängig. Diese entscheiden, ob, in welcher Höhe und unter welchen Bedingungen eine einmalige Entschädigung ausbezahlt wird.

Ob Pensionskassen freiwillig Geld verteilen können, ist letztlich eine Kostenfrage. Die Kassen beziehen die ihnen anheimfallenden Summen in ihre Kostenrechnung mit ein. Zahlen oder Schätzungen über dieses anheimfallende Kapital gibt es nirgends, doch Martin Freiburghaus weiss: «Je mehr freiwillig verteilt wird, desto mehr müssen die gesunden Personen für die obligatorischen Risikoleistungen und die Langlebigkeit bezahlen.»

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