Das Manor-Gebäude an der Zürcher Bahnhofstrasse muss kein Warenhaus bleiben. Dies hat das Zürcher Verwaltungsgericht entschieden. Es hat eine entsprechende Beschwerde des Zürcher Heimatschutzes (ZVH) abgelehnt. Der ZVH wollte die Nutzung des Gebäudes unter Schutz stellen. Das Zürcher Verwaltungsgericht folgte mit seinem Entscheid dem Urteil des Baurekursgerichts. Dieses hatte bereits im Mai 2015 gegen die Anliegen des ZVH entschieden und den Rekurs abgelehnt. Daraufhin reichte der ZVH beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein.

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Genau wie das Baurekursgericht befand das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom Freitag jedoch, dass die Nutzung als Warenhaus nicht unter Schutz gestellt werden kann, da dazu die gesetzliche Grundlage fehlt. Für das Gericht wären verbindliche Vorgaben zur Nutzung einer Liegenschaft zudem ein «schwerer Eingriff in die Eigentumsrechte des Grundeigentümers». Sie könnten dazu führen, dass eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung eines Gebäudes beeinträchtigt oder langfristig gar verunmöglicht würde.

Einzelne Boutiquen

Die Eigentümerin der Liegenschaft, der Versicherungskonzern Swiss Life, will das traditionsreiche Gebäude umbauen und umnutzen: Die Verkaufsflächen vom 1. Unter- bis ins 1. Obergeschoss sollen zukünftig von einzelnen Boutique-Ladengeschäften und die darüber liegenden Geschosse als private Büroräume genutzt werden. Das wäre das Ende für das Warenhaus an der Bahnhofstrasse, das seit 1984 von Manor betrieben wird.

Der ZVH argumentierte vergeblich, dass die schutzwürdigen Elemente im Innern zu wenig berücksichtigt würden. Dabei ging es ihm um ein «Kernelement des Warenhauses«: die weiten durchgehenden Geschossflächen, die durch eine der äusseren Symmetrie des Gebäudes entsprechende Pfeilerarchitektur gestützt würden.

Alter von mehr als 100 Jahren

Die schutzwürdige Bausubstanz könne bei fester innerer Raumeinteilung zu Bürozwecken kein Zeugnis ablegen. Das Warenhaus werde dadurch zu einer «Fassadenmaskerade, bei welcher das Äussere mit dem Innern nicht mehr übereinstimme».

Das Verwaltungsgericht pflichtet dem ZVH insofern bei, dass die gewählte Fassadengestaltung des über 100-jährigen Gebäudes «nicht losgelöst von der geplanten Warenhausnutzung betrachtet werden kann«. Ein grundsätzlicher Bezug zwischen Nutzung des Gebäudes, äusserer Fassadengestaltung und Ausgestaltung der Innenräume könne nicht verneint werden.

Allerdings berücksichtigt das Gericht in seinem Urteil auch, dass die ursprüngliche Raumgestaltung bereits mit dem Umbau in den Jahren 1928/1929 aufgegeben wurde. Der auf die Fassade abgestimmte Innenraum sei nicht mehr in seiner ursprünglicher Form vorhanden. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde schliesslich ab. Es stufte das öffentliche Interesse an der Erhaltung der offenen Innenräume als gering ein und eine entsprechende Verpflichtung der Grundeigentümerin «dementsprechend als unverhältnismässig».

Weiterzug noch unklar

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ob es der Zürcher Heimatschutz ans Bundesgericht weiterzieht gelangt, ist noch unklar. Man müsse das zuerst genauer prüfen, sagte Präsident Martin Killias auf Anfrage der sda.  Immerhin habe der Heimatschutz nicht vollständig verloren, sagte er weiter. Das Gericht habe anerkannt, dass gewisse architektonische Einrichtungen durchaus mit der Funktion als Warenhaus verbunden seien. Die Nutzung sei also nicht völlig willkürlich wählbar.

Noch nicht entschieden ist der Rechtsstreit zwischen Manor und Swiss Life um die Konditionen des Mietvertrages - der eigentliche Grund für die Rechtsstreitigkeiten. Der Fall ist derzeit am Handelsgericht hängig. Der Mietvertrag für Manor lief Ende Januar 2014 aus, er enthält jedoch eine Option auf Verlängerung bis 2019.

Warenhausmieterin Manor macht im seit mehreren Jahren laufenden Verfahren geltend, dass sie mit überhöhten Mietzinsforderungen zum Auszug gedrängt werde. Swiss Life wies darauf hin, dass sie Liegenschaften als Kapitalanlage im Interesse der Versicherten betreibe.

(sda/me)