Das Verbot von «Propaganda für Homosexualität» verstösst aus Sicht der Strassburger Richter gegen die Meinungsfreiheit und das Diskriminierungsverbot. Es erfülle keinen legitimen öffentlichen Zweck und fördere vielmehr Homophobie, heisst es in dem Urteil von Dienstag. Das aber sei mit den Werten einer demokratischen Gesellschaft wie Gleichheit, Pluralismus und Toleranz unvereinbar.
In Russland wird seit 2013 bestraft, wer sich in Anwesenheit Minderjähriger positiv über Homosexualität äussert. Auf regionaler Ebene traten bereits 2003 und 2006 ähnliche Gesetze in Kraft.
Drei Aktivisten als Kläger
Die Kläger sind drei Aktivisten, die gegen die Gesetze protestiert hatten – unter anderem vor einer Schule und einer Kinderbibliothek. Ihnen wurden deshalb Geldbussen auferlegt. Der Menschenrechtsgerichtshof sprach ihnen nun Entschädigungen zwischen 8000 und 20'000 Euro zu.
Dabei wiesen die Richter die Sicht der russischen Regierung zurück, dass ein «Bedürfnis nach Schutz der Sitten» die Regulierung der öffentlichen Debatte rechtfertige. Ebenso wenig wollten sie Risiken für die Volksgesundheit oder eine «Konversion» von Minderjährigen zur Homosexualität erkennen.
Gefahr des Missbrauchs
Der russische Richter Dmitry Dedov schloss sich dem Urteil nicht an. Das Privatleben von Kindern sei wichtiger als die Meinungsfreiheit von Homosexuellen, schrieb er in seiner abweichenden Meinung.
«Die Idee, dass gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen normal sind, schafft eine Situation, in der sie (Kinder) bereit sind, solche Beziehungen einzugehen, einfach aus Neugierde.» Das aber berge die Gefahr von sexuellem Missbrauch.
Urteil noch nicht rechtskräftig
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Moskau kann beantragen, es von der Grossen Kammer überprüfen zu lassen.
Seit Ende 2015 gilt in Russland ausserdem ein Gesetz, das es dem nationalen Verfassungsgericht erlaubt, Urteile des Menschenrechtsgerichtshofs zu überprüfen. Das widerspricht Russlands Verpflichtung, als Mitglied des Europarats die Urteile aus Strassburg umzusetzen.
(sda/ise/chb)