Ab 1. Januar 2025 will die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich BIZ den Finanzinstituten in aller Welt bei Krypto-Währungen und -Anlagen mehr Pflichten auferlegen. Denn neben der Terrorfinanzierung und Steuerumgehung bergen Krypto-Assets und Stablecoins noch ganz andere Gefahren: Für institutionelle Anleger und private Investoren besteht ein hohes Risiko. Grosse Wertschwankungen sind in diesem Anlagesegment die Regel und auch Totalausfall droht (Stichwort FTX-Pleite). Die Risiken sind im nahezu unregulierten Dschungel nur schlecht einzuschätzen – und das weltweit. Nun setzt die BIZ ihren Hebel in der internationalen Bankenbranche an, um für mehr Berechenbarkeit und geringere Risiken zu sorgen. Die Dokumente der BIZ betreffen die Bestimmungen punkto Eigenkapitalvorschriften (Basel III) und konkretisieren diese für Krypto-Assets und Krypto-Verpflichtungen wie etwa Krypto-Währungen.

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BIZ schlägt neues Kapitel bei Kryptos auf

Bereits im Juni 2022 wurden Vorschläge im Rahmen der Basler Konsultation zur aufsichtsrechtlichen Behandlung von Kryptos erarbeitet und im Dezember des gleichen Jahres konkretisiert. Nun folgt der nächste Schritt: Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich hat ihre endgültigen globalen Aufsichtsstandards für das Engagement von Banken punkto Krypto-Assets publiziert. Die Standards umfassen nicht nur die Behandlung tokenisierter traditioneller Vermögenswerte, sondern auch Stablecoins und unbesicherte Krypto-Assets, wie die BIZ mitteilt.

Momentan sind die Öffentlichkeit und Marktteilnehmer eingeladen, Kommentare zu allen Aspekten des Konsultationspapiers bis zum 31. Januar 2024 zu melden. «Auf den 1. Januar 2025 sollen die neuen Regelungen im Rahmen der bereits bestehenden Regulierungen (Basel III) als zusätzliches Kapitel in Kraft gesetzt werden», wie Price Waterhouse Coopers (PWC) in einem Paper festhält.

Banken werden zur Offenlegung verpflichtet

Die BIZ-Vorschläge sehen vor, dass Banken qualitative Informationen über ihre Aktivitäten mit Krypto-Währungen offenlegen müssen. Ausserdem sollen ab 2025 Bankinformationen zum Engagements in Krypto-Währungen Pflicht werden. Zu Guter Letzt werden Finanzdienstleister gezwungen sein, in Krypto-Währungen gebundene Eigenkapital- und Liquiditätsanforderungen offenzulegen. Die Banken wären auch verpflichtet, Einzelheiten zu den buchhalterischen Klassifizierungen ihrer Engagements in Krypto-Anlagen und Krypto-Währungen anzugeben.

Krypto-Anlagen müssen stetig neu bewertet werden

Werden die angestrebten Neuerungen auch umgesetzt, werden Banken ferner ab Januar 2025 verpflichtet sein, Krypto-Assets in zwei verschiedene Gruppen einzuteilen und sie fortlaufend neu zu bewerten. Voraussetzung für die Einstufung sind vier Bedingungen, die jederzeit erfüllt sein müssen.

Diese Massnahmen bürden den Finanzinstituten in aller Welt mehr Aufwand auf. Dafür stärken sie die Position der Anleger rund um den Globus. In ihrem Schreiben hält die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich fest: «Der Ausschuss geht davon aus, dass ein gemeinsames Format für die Offenlegung die Ausübung der Marktdisziplin unterstützen und dazu beitragen wird, Informationsasymmetrien zwischen Banken und Marktteilnehmern zu verringern.»

Offen bleibt hingegen, ob und in welcher Form die BIZ-Regulierungsvorschläge umgesetzt werden. Das Regulierungsvorhaben hat etliche Hürden auf internationaler Ebene zu nehmen. Die BIZ-Empfehlungen müssen noch durch die nationalen Regierungen in nationales Recht transformiert werden. In der Schweiz braucht es dazu eine bundesrätliche Verordnung, ein Rundschreiben der Finanzmarktaufsicht FINMA sowie allenfalls der SNB im Rahmen des Nationalbankgesetzes. «Ob eine Anwendung ab 01.01.2025 realistisch ist, können wir derzeit nicht beurteilen,» schreibt die Zuger Kantonalbank auf Anfrage von HZ Banking. Dies sei abhängig von den Ergebnissen aus den Vernehmlassungen auf Stufe BIZ sowie auf nationaler Ebene.

Zuger Kantonalbank fordert Rücksicht auf Bankengrösse

Die Zuger Kantonalbank ist mit ihrem aktuellen Geschäftsmodell als Vorreiterin in den Handel und die Verwahrung von Krypto-Währungen eingestiegen. Wie schätzen deren Experten die von der BIZ angestrebten Regulierung ein? Drei Fragen, drei Antworten:

Hat die auf 1. Januar 2025 einzuführende Regulierung gemäss Einschätzung ihrer Experten auch einen Impact auf die Terrorgeld und Schwarzgeld-Problematik, die mit Kryptos verbunden ist?

Wir stellen keinen direkten Impact fest, da das Dokument wie oben beschrieben die Ergänzung der Eigenkapitalvorschriften bezweckt. Eine indirekte Wirkung ist möglich, da mit der Regulierung in einem Teil des Marktes (Banken) Transparenz über Höhe/Entwicklung/Zusammensetzung der Krypto-Exposures geschaffen wird. Diese könnte in der Folge staatlichen bzw. supranationalen Institutionen Rückenwind geben, auch das Abwehr-Dispositiv im Bereich Geldwäscherei sowie Steuerhinterziehung zu verstärken (siehe bspw. Vorhaben der OECD zur Erweiterung des AIA).

Wie schätzen Sie den Mehraufwand durch die bevorstehende Regulierung für die Zuger KB ab 1. Januar 2025 ein? Ist dieser überhaupt schon abschätzbar?

Schweizer Banken mit kryptobezogenen Geschäftsaktivitäten sind bereits heute verpflichtet, der FINMA periodisch Reports zu Aktivitäten/Exposures in diesem Geschäftsfeld zuzustellen. Dessen Inhalt dürfte entlang der finalen BIZ-Dokumente wohl Anpassungen erfahren. Es ist von einem Mehraufwand auszugehen, der Umfang ist jedoch derzeit noch nicht abschätzbar und ist neben den finalen Anforderungen auch abhängig davon, welche Dienstleistungen, in welchen Strukturen die ZugerKB zu diesem Zeitpunkt anbieten wird – insbesondere ob es sich um Bilanz- oder Ausserbilanzgeschäft handelt. Basierend auf dem Angebot (Handel und Verwahrung von Kryptowährungen) gehen wir nicht davon aus, dass wir mit zusätzlichen Eigenmittelanforderungen konfrontiert sein werden.

Welche Grundhaltung vertritt die Zuger KB punkto BIZ-Neuregelung ab 1. Januar 2025? Ist die Regulierung nötig oder unnötig?

Die Ergänzung der Eigenkapitalvorschriften dient der Stärkung der Finanzmarktstabilität, was die ZugerKB begrüsst. Es ist auch ein Ausdruck davon, dass diese Art von Vermögenswerten nicht als kurzfristige Episode betrachtet werden, sondern erwartet wird, dass sie auch zukünftig eine wesentliche Rolle spielen. Dies bestärkt die ZugerKB, nun in diesem Geschäftsfeld aktiv zu sein. Wichtig ist aber insbesondere für kleinere und mittlere Universalbanken wie die ZugerKB, dass die entsprechenden Vorgaben dem Proportionalitätsprinzip folgen, also auf die Institutsgrösse sowie Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten Rücksicht nehmen. Die ZugerKB wird das Konsultationspapier insbesondere auch unter diesem Aspekt beurteilen.