Das im Jahr 2020 eingeführte Kleinbankenregime (KBR) sieht diverse Erleichterungen für kleine, besonders liquide und gut kapitalisierte Banken vor und stellt international eine Schweizer Besonderheit dar. Das KBR räumt der Verhältnismässigkeit respektive dem Proportionalitätsprinzip in der Schweiz eine hohe Stellung ein. Zudem werden die Markteintrittshürden für Banken und Wertpapierhäuser reduziert. 

Partner-Inhalte
 
 
 
 
 
 

Finanzmarktaufsicht Finma schaut auf Grösse und Risikoprofil

Die Finanzmarktregulierung in der Schweiz orientiert sich an der Grösse, Komplexität und den Risiken innerhalb des Finanzbereichs. Diesem Ansatz folgt auch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht Finma. Für die Regulierung werden die beaufsichtigten Finanzmarktteilnehmer aufgrund ihrer Grösse und ihres Risikopotenzials für Anlegerinnen, Gläubiger und Versicherte sowie für den gesamten Finanzplatz in fünf Kategorien eingeteilt.

Die Kategorie eins umfasst die grössten Institute, die Kategorie fünf die kleinsten. Die Aufsicht der Finma ist zudem risikoorientiert ausgestaltet und orientiert sich sowohl an der Aufsichtskategorie als auch an den spezifischen Risiken der ihr unterstellten Institute: Je kleiner das Institut und je geringer die Risiken, desto grösser die Entlastung von Regulierung und Aufsicht.

Erleichterungen für Kleinbanken

Die Bankenregulierung wurde in den letzten Jahren zunehmend komplexer, dies insbesondere bei der Berechnung der erforderlichen Eigenmittel und der Liquidität. Deshalb hat die Finma ab Mitte 2018 Vereinfachungen für kleine, besonders liquide und gut kapitalisierte Banken und Wertpapierhäuser zusammen mit der Branche getestet.

Im Jahr 2020 wurde das Kleinbankenregime (KBR) eingeführt. Es sieht insbesondere vereinfachte Anforderungen für die Berechnung und Offenlegung der erforderlichen Eigenmittel und Liquidität vor, wenn die Banken bestimmte Kriterien erfüllen. 

Der Katalog der Erleichterungen für Kleinbanken wurde seither ausgebaut. Die zusätzlichen Erleichterungen umfassen den Wegfall spezifischer Vorgaben zum Umgang mit elektronischen Kundendaten, reduzierte Offenlegungspflichten, reduzierte Anforderungen an die Aufgaben der Risikokontrolle, eine tiefere Kadenz der umfassenden Risikobeurteilung durch die interne Revision sowie den Wegfall spezifischer Vorgaben im Bereich Outsourcing. 

Aktuell nehmen 54 Kleinbanken und Wertpapierhäuser am Kleinbankenregime teil und damit ein Viertel der Beaufsichtigten der Kategorien 4 und 5.

Grenzen der Proportionalität

Die Proportionalität kann nicht überall gleich angewendet werden. Kleine Beaufsichtigte müssen mit der proportionalen Regulierung und Aufsicht zwar einen geringeren Aufwand betreiben als grosse. Sie müssen dennoch ihre Risiken identifizieren und limitieren sowie den Schutz der Einlagen sicherstellen. 

Es gibt Bereiche, in denen keine Erleichterungen gewährt werden können. Dies betrifft insbesondere die von der Finma spezifizierten Conduct-Bereiche Geldwäscherei, Anlegerschutz, Marktverhalten und grenzüberschreitendes Dienstleistungsangebot.

Reputation des Finanzplatzes schützen

Um die Reputation des Finanzplatzes nicht zu gefährden, müssen auch kleine Institute mit guter Liquidität und einer hohen Kapitalisierung die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei und hinsichtlich dem Risikomanagement beim Angebot von Finanzdienstleistungen im Ausland umsetzen.

Was die Geldwäschereirisiken angeht, sprechen die Befunde im Risikomonitor 2024 der Finma eine klare Sprache: Der Schweizer Finanzplatz ist in der Vergangenheit nicht von Geldwäschereiskandalen verschont geblieben. Viele Fälle haben gezeigt: Der Compliance-Rahmen von allen Finanzintermediären muss mit den eingegangenen Risiken Schritt halten.

Auch der Schutz der Kundinnen und Kunden beim Vertrieb von Finanzdienstleistungen oder bei der Ausführung von Börsenaufträgen kann nicht durch Kapital oder Liquidität aufgewogen werden.

Institute im Kleinbankenregime können ihre Vorteile verlieren, wenn sie festgestellte Mängel in den genannten Bereichen nicht innerhalb einer vernünftigen Zeit beheben oder wenn die Finma ein Enforcement-Verfahren gegen sie führt. 

Zunehmend positive Effekte 

Institute, die neu eine Bank- und Wertpapierhaus-Lizenz beantragten, profitieren bereits heute direkt von den Erleichterungen durch das KBR, falls sie die Bedingungen einhalten. Im Gegensatz zu bestehenden Instituten haben sie in der Vergangenheit keine Investitionen gemacht, um die umfassenden Regeln bezüglich Eigenmittel und Liquidität einzuhalten.

Die Finma geht davon aus, dass sich bei der Einführung der überarbeiteten Eigenmittelvorschriften (Basel III) eine weitere Vermeidung von Kosten für bestehende Banken und Wertpapierhäuser im Kleinbankenregime ergeben wird. 

Die Finma hat das Kleinbankenregime bereits im Jahr 2021 einer ersten Evaluation unterzogen. Daraus ging hervor, dass sich die finanzielle und operationelle Stabilität der Banken im KBR grundsätzlich nicht verschlechtert hat.

Gleichzeitig zeigte die Evaluation jedoch auf, dass sich der Effekt auf tiefere Kosten bisher nicht im erhofften Umfang materialisiert hat. Das hängt unter anderem damit zusammen, dass viele der befragten Institute im KBR zwar die komplexen Berechnungen zur Einhaltung der regulatorischen Vorgaben in den Bereichen Eigenmittel und Liquidität nicht mehr durchführen mussten, jedoch die technologische Infrastruktur dafür bereits gebaut und weiter betrieben haben. Die Erleichterungen werden sich folglich erst über die Zeit positiv auf die Kostenbasis der Institute im KBR auswirken.

Positive Effekte

Künftig werden weitere positive Effekte erzeugt werden können. Dies, wenn bei der Anpassung von Regulierungsanforderungen bereits zu Beginn klar ist, mit welchen reduzierten Anforderungen die Teilnehmer im KBR rechnen können.

Zum Beispiel schlägt die Finma bei der Vernehmlassung des neuen Rundschreibens «Naturbezogene Finanzrisiken» eine Ausnahme für Institute im KBR vor.

Die Finma ist überzeugt, dass sich der Aufwand lohnt, vereinfachte Regeln für kleinere Institute vorzusehen, und dass diese zunehmend Kosten einsparen können. Sie wird bei ihrer Tätigkeit auf künftig prüfen, wo Entlastungen möglich sind und diese – wo sinnvoll – im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags umsetzen.