Definition
Das Bezugsrecht definiert das Recht eines Aktionärs bei einer Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft ein bestimmtes Volumen an neuen Aktien zu beziehen.
Hintergrund
Wenn eine Unternehmung, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt Aktien auf den Markt gegeben hat, für wichtige Investitionen wie z. B. Großprojekte oder Unternehmenskäufe zusätzliches Kapital benötigt, so kann das über eine weitere Emission von „jungen Aktien“ erfolgen. Daraus folgt, dass durch die erneute Ausgabe sich das Gesamtvolumen der Aktien erhöht und das auf jede Aktie bezogene Stimmrecht mindert. Gleichzeitig fällt meist der Kurs der Aktien an der Börse, da der Kurs der „jungen Aktien“ meist niedriger als der alte Kurs angesiedelt ist. Damit die Altaktionäre hinsichtlich Stimmrecht und Vermögenslage nicht benachteiligt werden, erhalten sie mit der Neuemission ein Bezugsrecht für junge Aktien.
Bezugsrecht mit Option
Ein Aktionär hat durch das Bezugsrecht nach der Ausgabe von „jungen Aktien“ drei Möglichkeiten: Ausübung, Verzicht und Weiterveräußerung. Im Falle der Ausübung des Bezugsrechts kann er mindestens proportional zu seinem alten Aktienanteil, „junge Aktien“ erwerben. Auf diese Weise ist die Ausübung auch mit einer Liberierungspflicht verbunden. Das heißt, der Aktionär muss die „jungen Aktien“ folglich liberieren. Darüber hinaus kann er nach der Kapitalerhöhung auch auf sein Bezugsrecht verzichten oder es weiterveräußern.