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Finanzlexikon

Vorkaufsrecht

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Definition

Bei einem Vorkaufsrecht gewährt der Vorkaufsverpflichtete dem Vorkaufsberechtigten das Recht, eine Sache (Immobilien, Wertpapiere usw.) zu kaufen, sofern die vorkaufsbelastete Sache an einen Dritten verkauft werden soll.

Hintergrund

Bei der Einräumung eines Vorverkaufsrechts kann der Begünstigte eine Immobilie usw.. vorranging kaufen, wenn ein weiterer Interessent sie ebenfalls erwerben will. Es sind dafür gewisse Ausnahmen zu beachten. Dazu gehört die Unterscheidung von einem limitierten und unlimitierten Vorkaufsrecht. Bei einem limitierten Vorkaufsrecht werden der Preis für eine Immobilie sowie weitere Kriterien per Vorverkaufsvertrag festgelegt. Diese Kriterien bewegen sich unabhängig vom Angebot der anderen Käufer. Das limitierte Vorkaufsrecht bedarf einer schriftlichen Form und muss darüber hinaus öffentlich beurkundet werden. Für die Klärung der Details, Rechte und Pflichten sollte ein Notar beratend zur Seite stehen. Darf der durch das Vorkaufsrecht Begünstigte die Immobilie zu den gleichen Bedingungen erwerben wie ein Dritter, spricht man von einem unlimitierten Vorkaufsrecht. Ein Vorkaufsrecht ist zeitlich jedoch immer begrenzt. Das heisst, es kann nur höchstens für 25 Jahre fixiert werden und ein Grundbucheintrag ist erforderlich. Nur so ist es Dritten gegenüber gültig. Ein vertraglich festgelegtes Vorkaufsrecht ist gemäss Artikel 216b OR nicht abtretbar – ausser es existieren abweichende Regelungen. Vertragliche Vorkaufsrechte sind vererbbar, sofern keine vereinbarten Sonderregelungen greifen. Was müssen die Vertragspartner beachten, wenn eine Immobilie mit Vorkaufsrecht verkauft werden soll? Zunächst muss der Eigentümer seiner Pflicht nachkommen und den sogenannten Vorkaufsfall per Einschreiben dem Vorkaufsrecht-Begünstigten mitteilen. Danach hat er drei Monate Zeit, um sein Recht in Anspruch zu nehmen. Er muss den Eigentümer über seinen Entscheid in Kenntnis setzen. Nimmt der Begünstigte sein Recht in Anspruch, tritt er mit allen Rechten und Pflichten anstelle des jeweiligen Käufers in den Kaufvertrag ein. Das heisst, mit der Ausübungserklärung des Vorkaufsberechtigten kommt ein Kaufvertrag zustande.

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