Kapitalgewinne auf beweglichem privatem Vermögen werden in der Schweiz vom Fiskus grundsätzlich nicht erfasst. Dazu gehören in erster Linie die Gewinne aus dem privaten Wertschriftenhandel. Darüber wurde im Zusammenhang mit der Gewerkschaftsinitiative, die vor wenigen Jahren mit einer Änderung der Bundesverfassung eine generelle Kapitalgewinnsteuer einführen wollte, zur Genüge geschrieben. Bekanntlich wurde jedoch die Initiative vom Volk mit eindrücklichem Mehr abgeschmettert. Dennoch ist vielen nicht bewusst, dass auch alle übrigen Kapitalgewinne beim privaten Handel grundsätzlich steuerfrei sind. Darunter fallen unter anderem der gelegentliche Verkauf von Kunstgegenständen, Autooccasionen, Weinraritäten, Briefmarken oder Uhren.
Das private Spekulieren mit beweglichen Sachen kann somit steuerlich sehr
attraktiv sein. In der Stadt Basel zum Beispiel sparen Sie bei hohem Einkommen rund 44 Prozent an Steuern. Die Gesamtersparnis ist allerdings noch höher, nämlich rund 54 Prozent, weil auf solchen Kapitalgewinnen auch keine Sozialversicherungsabgaben zu entrichten sind. Insbesondere der Handel mit wertvollen Uhren und Kunstgegenständen eröffnet Ihnen als Privatperson interessante Möglichkeiten, Ihr Einkommen mit steuerfreien Gewinnen aufzubessern. Trotz Steuerfreiheit ist es jedoch wichtig, dass Sie die Kaufs- und Verkaufsbelege sorgfältig aufbewahren. Die Steuerverwaltung macht regelmässig einen Vermögensvergleich mit der letzten Steuererklärung, und einen ungewöhnlichen Vermögenszuwachs müssen Sie belegen können. Eine Buchführungspflicht haben Sie dagegen nicht.
Wie fast alles hat freilich auch die Medaille mit den steuerfreien privaten Kapitalgewinnen eine Kehrseite: Wo nichts besteuert wird, kann auch nichts abgezogen werden. Konkret heisst dies, dass Verluste, die Sie bei privaten Spekulationen einfahren, ebenso wie Gewinne steuerneutral und damit nicht abzugsfähig sind. Den mit der privaten Handelstätigkeit zusammenhängenden Aufwand können Sie zudem steuerlich ebenfalls nicht geltend machen. Aufwand und Verlust können Sie nur dann steuerlich abziehen, wenn Sie den Handel gewerbsmässig, zum Beispiel als eingetragene Einzelfirma, oder zumindest quasigewerbsmässig betreiben. Allerdings ist Ihr Kapitalgewinn dann nicht mehr steuerfrei, sondern muss als Einkommen versteuert werden. Zudem werden Sie für dieses Einkommen als Selbstständigerwerbender AHV-abgabepflichtig.
Die fragwürdige Fiktion der Quasigewerbsmässigkeit geistert als ständig lauernde Gefahr in der Steuerwelt herum. Gerade in neuerer Zeit bestätigte das Bundesgericht seine Rechtsprechung in dieser Frage. Das Bundesgericht stellte nebenbei auch fest, dass die Bundesregelung im Rahmen der Steuerharmonisierung für alle Kantone verbindlich sei. Allgemein wird deshalb damit gerechnet, dass die Steuerverwaltungen zukünftig ihre bisherige Praxis verschärfen werden, nachdem bisher der Quasihandel nur in krassen Einzelfällen besteuert worden ist.
Mit der Quasigewerbsmässigkeit hat der Fiskus einen Weg gefunden, einen Steuerpflichtigen, der den privaten Handel als aktives Hobby betreibt, wie eine Einzelfirma zu besteuern. Das heisst, die Kapitalgewinne werden zum übrigen Einkommen hinzugezählt. In der Rechtsprechung ist eine Reihe von Kriterien genannt worden, die für eine Gewerbsmässigkeit sprechen. Die meisten Entscheide beziehen sich dabei auf den gewerbsmässigen Wertschriftenhandel, dieselben Kriterien sind jedoch analog auf jeden privaten Handel anwendbar. Kritisch ist es immer dann, wenn die nebenberufliche Tätigkeit mit dem Hauptberuf in einem Zusammenhang steht, zum Beispiel, wenn Sie Kenntnisse als Angestellter eines Uhrengeschäfts, einer Bijouterie, einer Galerie oder eines Weinfachgeschäfts nebenberuflich einsetzen.
Wesentliche Kriterien sind weiter die Häufigkeit der geschäftlichen Transaktionen, eine kurze Besitzdauer und eine allfällige Fremdfinanzierung. Besonders gefährlich wird es für den Privaten, wenn er sichtbar am Markt auftritt, etwa indem er Werbung betreibt oder Ausstellungen organisiert. Entscheidend sind die Gesamtumstände im Einzelfall. Bekannt geworden ist ein Entscheid aus Lausanne, der einen privaten Weinsammler als gewerbsmässigen einstufte. Aus seiner Weinsammlung hatte der Betroffene 5000 Flaschen veräussert. Eine Umsetzung des Weinlagers allein durch Konsum hätte nach Meinung der Bundesrichter derartige Ausmasse annehmen müssen, dass von Genuss aus Liebhaberei nicht mehr die Rede sein könnte.