Bis zum 28.4.2020 war mit den beiden Briefkästen der Nachbarn Herrn M. und Frau S. alles in Ordnung. Die freistehende Briefkastenanlage mit Dach hatte nach 18 Jahren am gleichen Standort keine Schäden und funktionierte tadellos. An diesem Morgen fuhr Frau X. mit ihrem Wagen in sie hinein. Sie meldete das Malheur sofort den beiden Eigentümern, denn die vier Türen liessen sich nicht mehr richtig schliessen. Auch ihre Autohaftpflichtversicherung informierte sie sofort. 

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Der Ersatz der Briefkästen war teurer als gedacht. Die alten mussten abgebaut und entsorgt und die neuen wieder im Boden verankert werden. Die Autohaftpflichtversicherung von Frau X. anerkannte lediglich 243 Franken von rund 2430 Franken für die Neumontage. Sie berief sich darauf, dass sie gemäss dem Haftpflichtrecht lediglich den Zeitwert entschädigen müsse, und stützte sich dabei auf die Lebensdauertabelle des Hauseigentümer- und des Mieterverbands (HEV und MV). Da die kaputten Briefkästen 18 Jahre alt gewesen seien und sie von einer Lebensdauer von 20 Jahre ausginge, würde sie 18 Zwanzigstel vom Neuwert abziehen. So käme sie auf eine Entschädigung von 243 Franken.

Autorin:
Nathalie Garny
, Rechtsanwältin, Stiftung Ombudsman der Privatversicherung und der Suva, help@versicherungsombudsman.ch

Damit waren die beiden Nachbarn nicht zufrieden. Sie wandten sich an den Ombudsman und machten geltend, vor dem Unfall hätten sie gut erhaltene Briefkästen gehabt, die sie noch lange nicht ersetzt hätten. 

Der Ombudsman stellte daraufhin beim Versicherer infrage, ob sich die Lebensdauer-Tabelle des HEV/MV im vorliegenden Fall eigne. Zum einen sei diese auf Mieterschäden zugeschnitten. Der Vermieter rechne die Amortisation der betreffenden Sachen in den Mietzins ein und erhalte dadurch bereits im Voraus eine Entschädigung. Beim Briefkasten im vorliegenden Fall handle es sich jedoch nicht um einen Mieterschaden. Zum anderen sei der Sinn dieser Tabelle, häufige Schäden durch schematische Annahmen einfacher zu erledigen. So müsse man den Schaden nicht in jedem Einzelfall konkret ermitteln. Um einen solchen Standardfall handle es sich jedoch hier nicht. 

Beim Ersatz des alten durch einen neuen Briefkasten sei zwar ein gewisser Mehrwert entstanden. Wenn der alte Briefkasten aber vorher noch in einwandfreien Zustand gewesen sei, könne dieser Mehrwert nicht 90 Prozent betragen. In der Praxis sei die Lebensdauer eines Briefkastens im Privateigentum wesentlich höher als die für Mietliegenschaften üblichen zwanzig Jahre und könne leicht das Doppelte erreichen. Aus diesen Gründen betrachte der Ombudsman eine Entschädigung von 50 statt rund 10 Prozent als angemessen. 

Die Versicherung hingegen gab zu bedenken, dass sich die Tabelle über viele Jahre bei der Regulierung von Schadenfällen bewährt habe und dies zu einer übersichtlichen und vergleichbaren Berechnung von Entschädigungen geführt habe, unabhängig davon, ob ein Mieter den Schaden verursacht habe. Die Schematisierung bewirke zwar, dass eine gut unterhaltene Sache nicht zu einer höheren Entschädigung führe. Im Gegenzug kürze sie jedoch die Entschädigung auch nicht bei einem mangelhaft unterhaltenen Gegenstand. Es sei jedoch nachvollziehbar, dass ein sorgfältig handelnder Geschädigter dies als ungerecht empfinde, insbesondere wenn er die Sache noch lange nicht ersetzt hätte. 

Grundsätzlich müsse man beim Schadenersatz auch den Mehrwert berücksichtigen. Dass die Amortisationsdauer für einen Briefkasten an exponierter Stelle wie im vorliegenden Fall wesentlich mehr als 20 Jahre sei, halte sie für wenig wahrscheinlich. Trotzdem sei sie bereit, vorliegend eine Amortisationsdauer von 25 Jahren zu akzeptieren. Damit erhöhe sich die angebotene Entschädigung von 243 Franken auf (aufgerundete) 700 Franken. 

Die beiden Nachbarn akzeptierten die Erläuterungen und waren schliesslich mit dem neuen Angebot zufrieden.