Der Bundesrat hat am Mittwoch die Weiterentwicklung der IV auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft gesetzt.

Von den neuen Regeln profitieren laut dem Bundesrat auch Teilerwerbstätige, Niedrigqualifizierte sowie Personen mit Geburts- und Frühinvalidität. Das Parlament hatte im Sommer 2020 die umfassende IV-Revision verabschiedet. Ihr übergeordnetes Ziel ist, Betroffene gezielter zu unterstützen, um ihr Eingliederungspotenzial zu stärken und die Vermittlungsfähigkeit weiter zu verbessern.

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Basis für die neuen Regeln ist das revidierte Gesetz über die Invalidenversicherung (IV). Dieses sieht für Rentnerinnen und Rentner mit einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 69 Prozent neu ein stufenloses Rentensystem vor. Dieses soll dazu führen, dass sich Arbeit für IV-Bezüger in jedem Fall lohnt. Mit dem heutigen System ist das wegen Schwelleneffekten nicht immer der Fall.

Eine Vollrente wird wie heute ab einem Invaliditätsgrad von 70 Prozent zugesprochen. Neu kommt es für die Rentenhöhe auf jedes Prozent IV-Grad an.

Stärkere Patientenvertretung

Ein weiterer Fokus der Reform liegt auf Jugendlichen und Psychischkranken. Die Zahl der Neurenten in der IV ist nach den letzten Reformen gesunken. Bei Jugendlichen und Psychischkranken konnten die Ziele aber noch nicht erreicht werden. Daher soll nun früher eingegriffen werden, um die Betroffenen besser zu begleiten.

Unter anderem intensiviert die IV die Zusammenarbeit insbesondere mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten sowie den Arbeitgebenden als beteiligten Akteuren. Die Beratung und Begleitung von jungen Versicherten wie auch von Fachpersonen aus Schule und Ausbildung wird ausgebaut und verstärkt.

Bei den medizinischen Begutachtungen werden Massnahmen zur Qualitätssicherung und für mehr Transparenz eingeführt. Bei der Vergabe von Gutachten sollen sich Versicherung und versicherte Person einvernehmlich auf einen Auftragnehmer einigen.

Gegenüber der ursprünglichen Fassung nahm der Bundesrat nach der Vernehmlassung unter anderem in diesem Bereich eine Änderung an der entsprechenden Verordnung vor. So erhalten Patienten- und Behindertenorganisationen eine stärkere Vertretung in der Kommission, welche die Qualität der Begutachtungen unter die Lupe nimmt. Das geht zulasten der Ärztinnen und Ärzte.

Neue Subventionsregeln aufgeschoben

Dachorganisationen der privaten Invalidenhilfe können Finanzhilfen der IV beanspruchen. Bisher war vorgesehen, dass der Bundesrat eine Prioritätenordnung festlegt, nach welcher die Subventionen im Rahmen des festgelegten Gesamtbetrags an die einzelnen Organisationen verteilt werden. Dies ist in der Vernehmlassung auf fundamentalen Widerstand gestossen.

Daher wird auf die Neuregelung vorerst verzichtet, wie der Bundesrat schreibt. Eine mögliche Anpassung soll unter Einbezug der Behindertenorganisationen im Hinblick auf die nächste Vertragsperiode (2024-2027) erarbeitet werden.

Auf den 1. Januar 2022 setzt das Eidgenössische Departement des Innern schliesslich eine neue Verordnung über Pflegeleistungen in Kraft. Diese hält fest, welche ambulante Pflegeleistungen - beispielsweise Spitex-Pflege - für Kinder und Jugendliche von der IV bezahlt werden. Mit der Schaffung einer solchen Verordnung setzt der Bundesrat einen Auftrag der Weiterentwicklung der IV um. (awp/hzi/kbo)