Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) im Zusammenhang mit dem "Kassensturz"-Beitrag "Politiker prellen Konsumenten: Kniefall vor Versicherungslobby" gutgeheissen. Entgegen der Sicht des Schweizerischen Versicherungsverbands (SVV) und der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI) war die Sendung sachgerecht.
Das Bundesgericht hat den Entscheid der UBI vom Januar 2020 aufgehoben. In seinen Erwägungen halten die Lausanner Richter fest, dass der Beitrag "nicht in jeder Hinsicht überzeugt". In Bezug auf den Versicherungsverband bei der Revision des Versicherungsvertragsgesetzes hätte dessen Rolle zwar differenzierter dargestellt werden können. Dies genüge jedoch nicht, um ein aufsichtsrechtliches Einschreiten der UBI zu rechtfertigen.
Das Konsumentenmagazin "Kassensturz" hatte im April 2019 einen rund 15-minütigen Beitrag zur anstehenden Beratung der besagten Gesetzesrevision gesendet. Der Vernehmlassungsentwurf hatte ein grundsätzliches Verbot einseitiger Anpassungen von Versicherungsverträgen vorgesehen.
Nach der Vernehmlassung schlug der Bundesrat jedoch vor, einseitige Änderungen durch die Versicherungen zuzulassen. Dieser Entwurf deckte sich mit der vom SVV eingereichten Vernehmlassungsantwort, schreibt das Bundesgericht in seinem Urteil. Im TV-Beitrag wurden die Folgen dieser Bestimmung aus Sicht der Konsumenten als problematisch kritisiert.
Der SVV reichte gegen den Beitrag eine Beschwerde bei der UBI ein. Er machte insbesondere geltend, die Sendung sei einseitig, beinhalte falsche Tatsachen und greife in unzulässiger Weise in ein Parlamentsgeschäft ein. Die UBI hiess die Beschwerde mit fünf zu vier Stimmen gut. Die SRG zog den Entscheid ans Bundesgericht weiter.
Zulässiger "anwaltschaftlicher Journalismus"
Das Bundesgericht hält fest, dass die gesetzlichen Programmbestimmungen "anwaltschaftlichen Journalismus" nicht ausschliessen würden. Zu wahren sei jedoch eine kritische Distanz zum Ergebnis der eigenen Recherchen. Den Zuschauerinnen und Zuschauern müsse eine eigene Meinungsbildung ermöglicht werden.
Der SVV wurde im Beitrag als "Einflüsterer" des Bundesrates dargestellt, der mit seinen sehr umfassenden Vernehmlassungseingaben durchgedrungen sei. Das "gemeine Volk" sollte nun dessen Vorschläge dulden. Dargestellt wurde dies, indem das Volk das Logo des Verbandes schlucken musste. Nur in diesem Teil der Sendung wurde der SVV namentlich genannt.
Das Bundesgericht pflichtet der UBI bei, dass der SVV teilweise in einem negativen Licht dargestellt worden sei. Aus dem Bericht gehe jedoch klar hervor, dass der Verband nur mit seiner Teilnahme am Vernehmlassungsverfahren auf den Bundesrat Einfluss genommen habe. Eine darüber hinaus gehende Kritik sei nicht geäussert worden.
Meinungsbildung geschützt
Weiter sei nicht der Verband im Zentrum des Berichts gestanden, sondern das Gesetzgebungsverfahren und die damals bevorstehende Debatte im Nationalrat. Das Bundesgericht verweist zudem auf den Ratgeber des Schweizer Presserats, wonach bei Kritik, die sich auf amtliche Quellen stützt - vorliegend die Vernehmlassungsantwort -, eine Anhörung nicht notwendig sei. Auch sei das Ziel der Programmaufsicht in erster Linie der Schutz der unverfälschten Willens- und Meinungsbildung der Öffentlichkeit und nicht die Durchsetzung privater Anliegen. (awp/hzi/kbo)
Offizielle Stellungnahme des Schweizerischer Versicherungsverbands SVV
Der Schweizerische Versicherungsverband SVV nimmt den Entscheid des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2020 zur Kenntnis. Hier die offizielle Stellungnahme. (svv/kbo)