Die Versicherung stützte ihren Entscheid auf eine Aussage, die der Verunfallte nach dem Unfall gegenüber dem als erstem am Unfallort erschienenen Polizisten machte. So soll der Verletzte auf die Frage des Polizisten, ob er habe sterben wollen, geantwortet haben: "Ja, ich sehe keinen anderen Weg mehr." Dies geht aus einem am Donnerstag, 14. Januar 2021 veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Der Autofahrer war im November 2016 mit einem ihm entgegenkommenden Fahrzeug seitlich frontal kollidiert. Er kam von der Strasse ab, fuhr in eine anliegende Wiese und prallte schliesslich in eine Böschung. Dabei zog er sich ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma und Verletzungen an Bauch, Wirbelsäule und Extremitäten zu. Auch nach einem halben Jahr in der Reha war der Mann zu 100 Prozent arbeitsunfähig. Kurze Strecken konnte er an Stöcken gehen, für längere Strecken brauchte er einen Rollstuhl.
Hinweise für Epilepsie
Das Bundesgericht hat seine Abweisung damit begründet, dass ausser der Aussage gegenüber dem Polizisten nichts auf eine Suizidalität des Verunfallten hindeute - weder vor noch nach dem Unfall. Bestünden Zweifel daran, ob ein Suizid vorliege, gehe die Rechtsprechung von der "Macht des Selbsterhaltungstriebes" und damit der "natürlichen Vermutung der Unfreiwilligkeit einer Selbsttötung" aus. Laut Bundesgericht geht aus Berichten hervor, dass ein epileptischer Anfall nicht ausgeschlossen werden könne. Wegen eines Ereignisses rund zwei Jahre nach dem Unfall, schlossen Neurologen ebenfalls darauf, dass der Mann an Epilepsie leidet. So war er an einem Morgen mit einem Zungen- und Unterlippenbiss erwacht. Er hatte starken Muskelkater und konnte sich an nichts mehr erinnern.
Weiter weist das Bundesgericht - wie bereits das Aargauer Versicherungsgericht - auf den chronischen Cannabis-Konsum des Verunfallten und den Missbrauch weiterer Substanzen hin. Zum Unfallzeitpunkt wies der Mann einen über dem Grenzwert liegenden THC-Blutwert auf. Aus diesem Grund wurde er laut Bundesgerichts-Urteil wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand verurteilt. (Urteil 8C_555/2020 vom 16.12.2020). (sda/hzi/kbo)