Das Weihnachtsgeschenk für Mieterinnen und Mieter bleibt aus. Der hypothekarische Referenzzinssatz bleibt bei 1,75 Prozent, wie das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) am Montagvormittag mitteilt. Wäre er gesunken, hätten viele Mieterinnen und Mieter Anspruch auf eine Mietzinsreduktion gehabt.

Dabei war der Entscheid, wie von vielen Experten im Vorfeld erwartet, äusserst knapp. Dürfen Mieter also in drei Monaten auf eine Senkung hoffen? Die Antworten auf die drängendsten Fragen.

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Wann sinkt der Referenzzinssatz?

Der Referenzzinssatz dient als Basis für die Berechnung der Mieten. Er bildet den Durchschnitt der Zinssätze aller Hypotheken in der Schweiz ab. Aktuell ist er von 1,67 auf 1,63 Prozent gesunken. Der Referenzzinssatz wird in Schritten von 0,25 Prozentpunkten angepasst. Wäre er unter 1,63 gefallen, wäre der Referenzzinssatz folglich auf 1,50 Prozent gesenkt worden.

Ist bald mit einer Anpassung zu rechnen?

Das Bundesamt für Wohnungswesen überprüft den Referenzzinssatz alle drei Monate. So knapp der Ausgang dieses Mal war, sind die Experten überzeugt, dass der Zinssatz im März auf 1,5 Prozent sinken wird.

Was heisst das für die Mieten?

Für viele Mieter sind das erfreuliche Nachrichten. Bei einer Senkung um 0,25 Prozentpunkte müssen die Vermieter den Nettomietzins um 2,9 Prozent reduzieren. Sofern der Mietzins auf einem höheren Referenzzinssatz beruht. Denn einige Vermieter haben die Miete nicht an den höheren Referenzzinssatz angepasst – hier besteht kein Anspruch auf eine Senkung. Zudem dürfen die Vermieter die aufgelaufene Teuerung zu 40 Prozent gegenrechnen. Sie können unter Umständen auch allgemeine Kostensteigerungen wie höhere Unterhalts- und Betriebskosten geltend machen.

Gibt es Ausnahmen?

Ja. So sind Mietverträge mit indexierten, gestaffelten oder staatlich subventionierten Mieten nicht an den Referenzzinssatz gebunden – darunter fallen zum Beispiel Baugenossenschaften. Auch befristete Mietverträge sind von dem Anspruch ausgenommen, da diese nicht ordentlich kündbar sind.

Der Referenzzinssatz sinkt, wann sinkt die Miete?

Einige Vermieter senken den Mietzins von sich aus. In vielen Fällen müssen jedoch die Mieter aktiv werden. Falls ein Anspruch auf eine Senkung besteht, kann der Antrag auf Mietreduktion schriftlich, auf den nächsten vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen Kündigungstermin gestellt werden. Dabei ist die Kündigungsfrist, üblicherweise drei Monate, einzuhalten. Der Antrag muss zudem vor Beginn der Kündigungsfrist bei der Vermieterschaft eintreffen. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, den Brief per Einschreiben zu verschicken und eine Kopie sowie den Postsendungsbeleg aufzubewahren.

Sinkt der Referenzzinssatz im nächsten Jahr noch weiter?

Nein. Die Schweizerische Nationalbank dürfte den Leitzins in den nächsten zwölf Monaten von derzeit 1 Prozent zwar weiter senken. Doch der hypothekarische Referenzzinssatz reagiert nur sehr träge auf eine Veränderung der Marktzinsen. Zudem wurden viele laufende Festhypotheken noch zur Zeit der Negativzinsphase abgeschlossen. Diese müssen zu höheren Zinssätzen erneuert werden. Sobald sie aus der Berechnung herausfallen, treiben sie den Durchschnitt nach oben. Bis Ende 2026 könnte der Referenzzinssatz bei 1,5 Prozent bleiben.

Könnte der Referenzzinssatz auch wieder steigen?

Bei der Zürcher Kantonalbank geht man davon aus, dass der Referenzzinssatz je nach wirtschaftlicher Entwicklung 2027 oder Anfang 2028 wieder auf 1,75 Prozent steigt. Langfristprognosen sind jedoch äusserst schwierig. Falls der Franken in den nächsten Jahren stark aufwertet, dürfte die Schweizerische Nationalbank (SNB) den Leitzins in mehreren Schritten deutlich senken. Gemäss Raiffeisen könnte er gar gegen null tendieren, womit auch die Hypothekarzinsen sänken.

Dieser Artikel erschien zuerst bei Blick.ch unter dem Titel «Kein Weihnachtsgeschenk, aber Mieter dürfen sich trotzdem bald freuen».