Das Bundesgericht hält in einem Leiturteil fest, dass gemäss Artikel 26 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Betriebe für Reisende an Bahnhöfen Angestellte am Sonntag bewilligungsfrei beschäftigen dürfen, wenn die in der Bestimmung vorgesehenen Kriterien erfüllt sind.
Bedingung sei, dass der Bahnhof eine gewisse Grösse beziehungsweise Bedeutung aufweise - zumindest was den Umfang des Reiseverkehrs betreffe. Im konkreten Fall sei das Freiburger Kantonsgericht korrekterweise davon ausgegangen, dass der Bahnhof von Châtel-St-Denis diese Voraussetzung nicht erfülle.
Die beim Bahnhof ein- und abgehenden Züge würden im Wesentlichen von aus der Gemeinde stammenden Pendlerinnen und Pendlern genutzt. Am Sonntag sei der Bahnhof bei reduziertem Bahnverkehr zudem nur wenig frequentiert.