Konkret sollen Anfangsmietzinse nur noch angefochten werden können, wenn eine persönliche oder familiäre Notlage besteht - dies zusätzlich zur Mangellage auf dem Wohnungsmarkt oder zur «erheblichen Erhöhung» gegenüber dem früheren Mietzins. Ausserdem sollen für die Festlegung der orts- und quartierüblichen Mietzinse nur noch drei - und nicht mehr wie bis anhin fünf - ähnliche Vergleichsobjekte vorgelegt werden müssen.

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Nach Analyse der Vernehmlassungsergebnisse kam die Rechtskommission des Nationalrats (RK-N) zum Schluss, dass weiterhin grosser Handlungsbedarf bei der Mietzinsgestaltung bestehe, wie die Parlamentsdienste am Freitag mitteilten. Die momentane Rechtslage führe zu bedeutender Rechtsunsicherheit und begünstige langwierige Verfahren mit hohem administrativem Aufwand für die Streitparteien und Schlichtungsbehörden.