Weil eine Amerikanerin auf eine Busse von 240 Franken der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden nicht reagierte, sollte sie der Autovermieter bezahlen. Das geht so nicht, hat das Bundesgericht entschieden.
Der Vermieter hatte nach der ersten Zustellung der Übertretungsanzeige die Personalien der Frau und den entsprechenden Mietvertrag der Polizei zukommen lassen. Die Amerikanerin aus Florida hatte im Sommer 2014 die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf der Teufener Umfahrungsstrasse um 16 km/h überschritten.
Unverhältnismässiger Aufwand
Ist der Polizei nicht bekannt, wer das Auto lenkte, als es geblitzt wurde, kann seit dem 1. Januar 2014 der Fahrzeughalter bestraft werden. Damit wurde dem Zeugnisverweigerungsrecht unter Familienangehörigen begegnet, die sich nicht gegenseitig wegen Verletzung von Verkehrsregeln zu verraten haben.
Somit sollte gemäss Ausserrhoder Polizei und Justiz der Autovermieter für die zu schelle Fahrt der Amerikanerin aufkommen. Das Obergericht führte in seinem Urteil aus, dass ein Strafverfahren gegen eine Person mit Wohnsitz in den USA wegen einer Busse von 240 Franken offensichtlich unverhältnismässig sei.
Ermittlungen unmöglich
Laut Rechtshilfeführer des Bundesamtes für Justiz ist bei Geschwindigkeitsüberschreitungen eine Beweiserhebung nicht möglich. Ermittlungen gegen die Automieterin seien somit sogar unmöglich.
Das Bundesgericht hält nun in seinem Entscheid fest, der Autovermieter habe die Personalien der fehlbaren Fahrzeuglenkerin geliefert. Damit sei er seiner Pflicht nachgekommen. Es liege kein Fall mit unbekanntem Lenker vor. Dass die Busse nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand einbringlich sei, dafür könne nicht der Vermieter belangt werden.
(sda/me)