Es braucht keine vorgängige Genehmigung durch ein Gericht, wenn sich ein Polizist in einem Internet-Chat mit einem Pseudonym bewegt. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Erkenntnisse aus einer solchen Chat-Unterhaltung dürfen somit als Beweismittel verwendet werden.
Im konkreten Fall gab sich ein Polizist im September 2013 in einem Chatroom als 14-jährige Sabrina aus. Ein damals 23-jähriger Mann begann mit ihr zu chatten und lenkte die Unterhaltung innerhalb kurzer Zeit auf sexuelle Inhalte.
Polizisten am Bahnhof
Der Mann schickte «Sabrina» seine Mail-Adresse und Handynummer. Danach kommunizierten sie auf diesen Kanälen. Gut sieben Tage später machten «Sabrina» und ihr Chat-Partner am Hauptbahnhof Zürich ab. Aus den Gesprächen lässt sich erkennen, dass der Mann sich zwecks sexuellen Kontakten treffen wollte.
Am Hauptbahnhof wartete jedoch nicht «Sabrina», sondern Beamte der Stadtpolizei Zürich, die den Mann festnahmen.
Wasserfeste Biographie
Das Bundesgericht hält in seinem am Mittwoch publizierten Urteil fest, dass es sich beim Vorgehen der Polizei um eine verdeckte Fahndung gehandelt habe und nicht um eine verdeckte Ermittlung, wie dies das Obergericht Zürich im November 2015 entschieden hatte.
Bei der verdeckten Ermittlung werden die Polizisten mit einer sogenannten Legende versehen, die durch entsprechende Dokumente wasserfest gemacht wird. Es wird also eine Person mit einer Geschichte versehen, die auch einer eingehenderen Überprüfung stand halten soll.
Bundesgericht revidiert Urteil
Ein solches polizeiliches Vorgehen bedarf einer Genehmigung durch ein Gericht. Weil eine solche im Zürcher Fall nicht vorlag, liess das Obergericht die geführten «Unterhaltungen» nicht als Beweismittel zu. Der Angeklagte wurde deshalb vom Vorwurf der versuchten sexuellen Handlung mit einem Kind freigesprochen.
Nun muss das Obergericht nochmals über die Bücher und die Sache auf Geheiss des Bundesgerichts neu prüfen. Die Lausanner Richter halten fest, dass allein das Einrichten eines Chat-Accounts und das Erfinden von Alter, Geschlecht und äusseren Attributen nicht als Legende gelte. (Urteil 6B_1293/2015 vom 28.09.2016)
(sda/ise/me)