Der Bündner Unternehmer Remo Stoffel verliert den langjährigen Rechtsstreit mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Das Bundesgericht folgt im Urteil, das Anfang Mai ergangen ist, mehrheitlich der Argumentation der ESTV beziehungsweise der Vorinstanz, des Bundesverwaltungsgerichts.
Nämlich dass Stoffels Immobilienfirma Priora für die Steuerperioden 2005 bis 2008 rund 60,4 Millionen Franken an Verrechnungssteuern zu zahlen habe, wovon 2,8 Millionen Franken für 2005 verjährt sind.
Die Steuerforderung basiert auf einem Aktionärsdarlehen über 188 Millionen Franken, das 2005 einer Priora-Vorgängerfirma gewährt wurde. Die Firma überwies das Darlehen bereits am Tag der Gewährung weitestgehend zurück, aber bilanzierte es in der Jahresrechnung.
Bundesgericht stimmt den Behörden zu
Die Verfahrensfrage war nun, ob dem Darlehen eine geldwerte Leistung zugrunde liege. Stoffels Steueranwalt Urs Behnisch argumentierte dagegen, die ESTV dafür.
Die Bundesrichter folgen mehrheitlich den Behörden: Wenn das damalige Darlehen eine geldwerte Leistung darstelle, so sei nicht ersichtlich, wie die darauf getätigten Zinszahlungen 2006 bis 2008 nicht als geschäftsmässig unbegründete Aufwendungen und somit ebenfalls als geldwerte Leistungen zu qualifizieren wären.
Priora sagt: «Der Verwaltungsrat nimmt das Bundesgerichtsurteil, dass es sich bei einem Darlehen eines ehemaligen Aktionärs im Jahr 2005 um eine geldwerte Leistung handelt, zur Kenntnis.»