Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des ehemaligen Chefs der Bank Frey bezüglich eines zweijährigen Berufsverbots gegen ihn gutgeheissen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte eine entsprechende Finma-Verfügung bestätigt, ohne den Sachverhalt ausreichend abzuklären.
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finma) hatte das Berufsverbot gegen den Banker im Juli 2014 wegen schwerer Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen verfügt.
Schwarzgeldschutz für US-Kunden
Bereits im August 2013 hatte die Aufsicht festgestellt, dass die Bank Frey ab dem Jahr 2008 im grenzüberschreitenden Geschäft mit den USA aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt habe. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. Die Privatbank hat ihre Geschäftstätigkeit unterdessen eingestellt.
Das Bundesgericht hält in seinem am Dienstag publizierten Urteil fest, dass das Bundesverwaltungsgericht hätte überprüfen müssen, ob die Voraussetzungen für ein Berufsverbot gemäss Finanzmarktgesetz erfüllt sind. Das St. Galler Gericht hatte dies nicht getan. Es stützte sich diesbezüglich auf das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gegen die Bank Frey.
Dies hätte es gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts nicht tun dürfen, weil der Ex-Chef der Bank Frey in jenem Verfahren nicht Partei war. Dieser habe vor Bundesverwaltungsgericht bestritten, dass die Bank aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt habe und dies mit zahlreichen Argumenten begründet. Damit hätte sich die Vorinstanz auseinandersetzen müssen.
Der Banker hat gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts unter anderem vorgebracht, dass der Finma alle Fakten bekannt gewesen seien und diese im August und September 2011 keine Anzeichen für eine Pflichtverletzung erkannt habe. Erst Anfang 2012 habe die Aufsicht ihre Ansicht geändert.
Anleitung für neues Urteil
Das Bundesgericht weist die Vorinstanz in seinem Urteil auf konkrete Punkte hin, die es bei der erneuten Behandlung des Falles zu beachten habe. So werde dem Beschwerdeführer eine Unterlassung vorgeworfen. Nämlich, dass er trotz prekärer Risikolage der Bank Frey keine eigene Risikoanalyse erstellt und geeignete Massnahmen getroffen habe.
Für den Erlass eines Berufsverbots können gemäss Bundesgericht nur aufsichtsrechtlich pflichtwidrig nicht vorgenommene Handlungen mitentscheidend sein. Dabei sei davon auszugehen, dass die Durchsetzung ausländischer Rechtsvorschriften in der Schweiz grundsätzlich nicht Aufgabe der Finma sei.
Weiter weist das Bundesgericht die Vorinstanz an, im Urteil detailliert aufzuzeigen, welche aufsichtsrechtliche Bestimmung zu welcher Handlungen verpflichte. Gegenüber dem Beschwerdeführer sei dann auszuführen, inwiefern er trotz der rechtlichen Handlungspflicht diese spezifische Handlung unterlassen habe.
Der allgemeine Hinweis darauf, dass die Bank Frey ab 2008 im Zusammenhang mit dem US-Kundengeschäft ihrer Pflicht, die dem Bankgeschäft inhärenten Risiken angemessen zu erfassen, zu begrenzen und zu überwachen, nicht nachgekommen sei, reicht gemäss den Lausanner Richtern nicht aus. (Urteil 2C_739/2015 vom 25.04.2016)
(sda/chb)