Für einmal musste nicht ein kleiner verunfallter Arbeitnehmer gegen eine übermächtige Versicherung antreten. Vielmehr kreuzten diesmal zwei Goliaths die Klingen. Anna (Name fiktiv) arbeitete in zwei Jobs: einmal als Pflegehelferin in einem Pflegeheim und war da bei der Swica unfallversichert. Im Zweitjob putzte Anna bei einer Firma und war dort über die Suva unfallversichert. Ende 2012 zog sich Anna bei einem Nichtberufsunfall eine Knöchelfraktur zu.

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Die Suva sprach Anna in der Folge eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 
15 Prozent und eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 37 Prozent zu. Die Swica erhob dagegen Einsprache und beantragte, Anna seien keine Invalidenrente sowie keine weiteren Heilbehandlungen zuzusprechen und die Integritätsentschädigung sei auf 
10 Prozent zu reduzieren.

Mit Entscheid vom 17. Dezember 2015 trat die Suva auf die Einsprache nicht ein. Die gegen dieses Nichteintreten erhobene Beschwerde der Swica hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gut. Dagegen gelangte die Suva nun ans Bundesgericht.

 

Zusammenspiel zweier Unfallversicherungen

Da das kantonale Gericht nur über die Eintretensfrage entschieden hatte, hat es nach der Terminologie des 
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) einen Vorentscheid gefällt. Auf eine Beschwerde kann das Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur eintreten, wenn der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Die Suva wehrt sich gegen die ihr im angefochtenen Rückweisungsentscheid auferlegte Verpflichtung zur Durchführung eines Einspracheverfahrens. Inwiefern ihr daraus ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwachsen könnte, ist für das Bundesgericht nicht ersichtlich. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung reichen dafür nicht aus. Zwar würde die Gutheissung der Suva-Beschwerde sofort zu einem End- entscheid führen; das Bundesgericht konnte diese Frage allerdings offen lassen, da es die Beschwerde aus anderen Gründen abwies.

Vom Bundesgericht war also zu prüfen, ob es rechtens ist, die Suva zu einem Eintreten auf die Einsprache der Swica und mithin zum Erlass eines Sachentscheids über den Integritätsentschädigungs- und Rentenanspruch von Anna zu verpflichten. Da Anna zum Zeitpunkt des erlittenen Nichtberufsunfalls bei zwei Arbeitgebern beschäftigt und über diese einerseits bei der Suva, anderseits bei der Swica unfallversichert war, kommt Art. 99 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) zur Anwendung, der besagt, dass die Suva leistungspflichtig ist, weil Anna zuletzt vor dem Unfall als Raumpflegerin tätig und in dieser Funktion bei der Suva unfallversichert war. Die Swica hat der Suva einen Teil der Versicherungsleistungen zurückzuerstatten, wobei sich ihr Anteil nach dem Verhältnis des bei ihr versicherten Verdienstes zum gesamten versicherten Verdienst richtet und im vorliegenden Fall daher wesentlich grösser ist als der Anteil der Suva.

Mit dem Entscheid des verfügenden ersten Versicherers, hier der Suva, wird zugleich der Umfang der Leistungspflicht des zweiten Versicherers, in casu der Swica, festgelegt, ohne dass diese darauf Einfluss nehmen könnte. Die Swica wird durch die Verfügung der Suva so erheblich belastet, dass sie in der für die Rechtsmittellegitimation nötigen Weise von der Verfügung berührt ist. Die kantonalen Richter waren daher zum Schluss gekommen, die Swica sei von der Verfügung der Suva, mit welcher im Ergebnis auch der Umfang ihrer Leistungspflicht festgelegt werde, im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) berührt, weshalb ihr gemäss Art. 49 Abs. 4 ATSG die Verfügung zu eröffnen sei und sie die gleichen Rechtsmittel ergreifen könne wie Anna. Das kantonale Gericht verpflichtete die Suva mithin, auf die Einsprache der Swica einzutreten und über diese materiell zu befinden.

 

Beschwerde contra Adressat

Die Suva macht zunächst geltend, mangels einer Leistungspflicht der Swica gegenüber Anna könne eine Bindungswirkung, die ausnahmsweise ein Berührtsein durch die Verfügung eines anderen Versicherungsträgers begründen und somit eine Drittbeschwerde gegen eine den Adressaten begünstigende Verfügung zulassen könnte (vgl. BGE 134 V 153), gar nie entstehen. In seinem jetzigen Entscheid 8C_396/2017 vom 1. Februar 2018 präzisiert das Bundesgericht, die in 134 V 153 erwähnte Gruppenbildung könne nicht als abschliessend gelten. Massgebend ist auch in den Augen des Bundesgerichts, dass der von der Suva vorliegend festgelegte Invaliditätsgrad Bindungswirkung gegenüber der Swica 
entfaltet, ohne dass diese in der Lage sein soll, darauf Einfluss zu nehmen. Diese Bindungswirkung vermittelt nach höchstrichterlicher Überzeugung eine hinreichende Beziehungsnähe, die zu einer Anfechtung «contra Adressat» berechtigt. Dem stehe nicht entgegen, dass die Swica vorliegend gegenüber Anna nicht direkt leistungspflichtig, sondern «nur» gegenüber der Suva rückerstattungspflichtig wird. Die Höhe der nach Massgabe des Verhältnisses der je versicherten Verdienste erfolgenden Rückerstattung bestimmt sich vor allem nach dem für die Leistungsbemessung zentralen Invaliditätsgrad, der vorliegend von der fallführenden Suva allein festgelegt wird. So erwachse dem mitbeteiligten Unfallversicherer durch die Festsetzung des Invaliditätsgrades durch den fallführenden Unfallversicherer ein unmittelbarer Nachteil im Sinne von BGE 134 V 153.

Die Zulassung einer Beschwerdebefugnis «contra Adressat» erschwert nach einleuchtender, höchstrichterlicher Überzeugung das Verfahren nicht zu Ungunsten der Suva, sondern wenn überhaupt, dann zum Nachteil von Anna als der versicherten Person. Das Einsprache- und allfällige Rechtsmittelverfahren wird gegen Annas Interessen initiiert, dies erst noch durch einen starken Akteur, die Swica, was den fallführenden Versicherer, die Suva, in Versuchung bringen könnte, seine eigene Verfügung zum Nachteil von Anna abzuändern. Selbst das Argument der Suva, die Swica hätte gemäss Empfehlung Nr. 2/98 der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG, Aufteilung der Versicherungsleistungen bei Versicherten mit mehreren Arbeitgebern, die Fallführung übernehmen und damit selber über die Leistungsansprüche verfügen können, ergibt in den Augen des Bundesgerichts keine andere Betrachtungsweise. Zwar hätte sich die Swica gemäss der vorliegend zeitlich massgebenden Empfehlung Nr. 2/98 vom 11. September 1998 um eine andere als die gesetzlich vorgesehene Fallführung bemühen können. Dies wäre indes nur auf einvernehmlicher Basis und unter Einbezug der versicherten Person möglich gewesen, womit nicht zwingend eine Vereinfachung des Verfahrensablaufs einhergehen muss.

Nach Lesart des Bundesgerichts kann das Akzeptieren der gesetzlich vorgesehenen Fallführung nicht dazu führen, dass jedes Ergebnis der Fallerledigung mitgetragen werden muss, würde dies doch auf eine regelmässige Umkehr von Art. 99 Abs. 2 UVV jedenfalls in den Fällen hinauslaufen, in denen der beim nicht fallführenden Versicherungsträger versicherte Verdienst höher wäre. Somit sieht das Bundesgericht im Verhalten der Swica, die erst die gesetzlich vorgesehene Fallführung durch die Suva akzeptierte und dann deren Leistungsverfügung anfocht, kein Handeln wider Treu und Glauben. Es ist somit nach höchstrichterlicher Überzeugung rechtens, die Berührtheit der Swica im Sinne von Art. 59 ATSG zu bejahen und ihr daher die Einsprachelegitimation gegen die leistungszusprechende Verfügung der Suva zuzugestehen.

 

Richtig entschieden

Blieb noch die Frage der Wahrung der Einsprachefrist zu klären. Es stand fest, dass der Swica die Verfügung der Suva betreffend Integritätsentschädigung vom 2. Februar 2015 zusammen mit der Rentenverfügung vom 
5. März 2015 eröffnet worden war. Die Swica erhob am 11. März 2015 vorsorglich Einsprache und reichte am 
21. Mai 2015 die Einsprachebegründung nach. Zwar bezog sich die am 11. März 2015 fristgerecht vorsorglich erhobene Einsprache der Swica einzig auf die Verfügung vom 5. März 2015; nicht erwähnt wurde dabei die Verfügung vom 2. Februar 2015. Dabei handelte es sich aber um ein Versehen, begründet dadurch, dass die Suva der Swica beide Verfügungen zeitgleich eröffnet hatte. Da die Swica im Rahmen der angesetzten Nachfrist nicht nur die Begründung nachreichte, sondern auch keine Zweifel offenliess, dass sie sich damit sowohl gegen die Berentung als auch gegen die Höhe der Integritätsentschädigung wandte, sah das Bundesgericht auch unter diesem Aspekt keinen Fehler im Entscheid der Vorinstanz.