Das Bundesgericht berät am Dienstag in zwei öffentlichen Beratungen darüber, ob Grenzgängern der Lohn wegen der Frankenstärke in Euro hat ausbezahlt werden dürfen. Die kantonalen Vorinstanzen hielten dies aufgrund des Freizügigkeitsabkommens als unzulässig.
Geklagt hatten eine Deutsche im Kanton Schaffhausen und ein Franzose, der im Kanton Jura angestellt gewesen war. Beide forderten jeweils rund 20'000 Franken von ihren ehemaligen Arbeitgebern. So viel weniger hatten sie in rund drei beziehungsweise dreieinhalb Jahren erhalten, weil ihnen der Lohn in Euro ausbezahlt worden war.
Die beiden obersten kantonalen Instanzen gaben den beiden Angestellten Recht und verpflichteten die Arbeitgeberinnen zur Nachzahlung. Das Obergericht Schaffhausen hielt in seinem Entscheid fest, dass eine indirekte Diskriminierung vorliege, und damit ein Verstoss gegen das Freizügigkeitsabkommen.
Keinen Unterschied machen
Die tieferen Lebenshaltungskosten in Deutschland erachtete das Obergericht nicht als Rechtfertigungsgrund für die unterschiedliche Behandlung von deutschen und schweizerischen Arbeitnehmern.
Das Schaffhauser Obergericht hielt in seinem Urteil aber auch fest, dass ein Lohn grundsätzlich durchaus in Euro ausbezahlt werden könne und eine einvernehmliche Reduktion gemäss dem Obligationenrecht zulässig sei. Als Hindernis erachtete es jedoch das Freizügigkeitsabkommen.
Die beiden Arbeitgeber-Firmen haben am Bundesgericht Beschwerde gegen die kantonalen Urteile eingelegt.
(sda/tdr)