Sofern der Vertrag eine konkrete Klausel zu einer Pandemie enthält, kommt primär diese zur Anwendung. Eine Klausel zur «höheren Gewalt» oder «Force Majeure», welche nach ihrem Wortlaut ausdrücklich einen Pandemie-Fall abdeckt, findet sich jedoch nur selten. Besteht keine vertragliche Regelung, kommt es zu einer Vertragsauslegung und zur subsidiären Anwendung des Gesetzes.
Yves Gogniat ist Anwalt bei der Kanzlei Wicki Partners in Zürich und Mitglied bei GetYourLawyer. Er ist vor allem im Vertragsrecht, im Gesellschafts- und Handelsrecht, im Immaterialgüterrecht sowie im Arbeitsrecht tätig.
Das Obligationenrecht enthält ebenfalls keine Definition der «höheren Gewalt». Dem Begriff am nächsten kommt Art. 119 OR, der die Forderungen gegenseitig erlöschen lässt, sofern ein Ereignis eintritt, das die Erfüllung des Vertrages objektiv unmöglich macht (etwa ein behördliches Ausfuhrverbot).
Ein Beispiel: Ein Betreiber einer Eventhalle kann aufgrund des Veranstaltungsverbots diese einem Konzertveranstalter nicht mehr vermieten. Die Vertragserfüllung durch den Betreibers der Halle wäre in diesem Fall wohl unmöglich. Der Betreiber verliert gleichzeitig seinen Anspruch auf Entgelt.
Stehen die Parteien weiter hinten in der Vertragskette, können sie sich meist nicht direkt auf die objektive Unmöglichkeit berufen. In solchen Fällen kann zwischen einem Zweckfortfall (zum Beispiel die Verleihung von Tontechnik für das Konzert) oder einem Verwendungsunmöglichkeit (zum Beispiel der Getränke des Catering-Unternehmens) unterschieden werden. Beim Zweckfortfall sind sich die Juristen uneins, ob analog zu Art. 378 Abs. 1 OR eine Vergütung geschuldet oder die Leistung ebenfalls erloschen ist.
Das Gesetz gewährt dem Leistungserbringer bei der Verwendungsunmöglichkeit verschiedene Rechtsbehelfe (bspw. Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag), wenn die Leistung nicht abgenommen wird. Da die rechtliche Einordnung von nachgehenden Vertragsverhältissen meist nicht eindeutig ist, sollte auch das Gespräch mit der Vertragspartei gesucht werden
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