Das Bundesgericht entlastet die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finma): Sie hat mit der Herausgabe von Kontendaten von amerikanischen UBS-Kunden an die USA 2009 rechtmässig gehandelt.
Am 18. Februar 2009 hatte die Finma die UBS angewiesen, ihr die Kontendaten von 255 US-Kunden auszuhändigen. Die gelieferten Daten leitete die Finma direkt an die amerikanischen Steuerbehörden weiter. Mit ihrem Vorgehen hebelte sie das laufende Amtshilfeverfahren aus.
Die Finanzmarktaufsicht hatte ihr Vorgehen mit der angedrohten Anklage der US-Justiz gegen die UBS gerechtfertigt, falls die Daten zu den mutmasslichen amerikanischen Steuersündern nicht sofort geliefert würden. In diesem Fall hätte der UBS Insolvenz gedroht. Das habe man im Interesse der Schweiz verhindern müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess 2010 jedoch die Beschwerde betroffener UBS-Kunden gut. Es kam zum Schluss, dass sich das Vorgehen der Finma nicht mit den zu wenig bestimmten Regelungen des Bankengesetzes rechtfertigen liessen. Auch auf Notstandsrecht habe sich die FINMA nicht berufen können.
Das Bundesgericht hat in seiner Beratung vom Freitag die Beschwerde der Finma nun zur Hauptsache gutgeheissen und festgestellt, dass ihr Beschluss zur Datenherausgabe rechtmässig gewesen ist.
Gericht: Teile der Bevölkerung wäre schwer betroffen gewesen
In der knapp fünf Stunden dauernden Beratung waren sich alle Richter der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung einig, dass das Bankengesetz für die Herausgabe keine ausreichende Grundlage darstellt. Drei der fünf Richter kamen in der Folge zum Schluss, dass sich das Vorgehen der Finma dennoch rechtfertigen lasse.
Betont wurde dabei, dass der Bundesrat die Finma im Dezember 2008 darum ersucht hatte, «alle notwendigen Schritte im Interesse der Stabilität des Finanzsystems zu unternehmen», um eine Anklage der USA gegen die UBS zu verhindern. Die Finma habe insofern keine Wahl gehabt und sei überzeugt gewesen, handeln zu müssen.
Als die Finanzmarktaufsicht die Datenherausgabe verfügte, durfte sie laut Bundesgericht davon ausgehen, dass die UBS im Falle einer Anklage zusammenbrechen könnte und das schweizerische Wirtschaftssystem schwer erschüttert würde. Nach Ansicht des Gerichts wären davon grosse Teile der Bevölkerung schwer betroffen gewesen.
Insofern habe die Finma ihren Schritt auf die polizeiliche Generalklausel zur Abwehr einer unmittelbaren Notsituation stützen können und dabei in Übereinstimmung und mit Zustimmung des Bundesrates gehandelt.
Die Interessen der 255 betroffenen UBS-Kunden an der Wahrung des Bankgeheimnisses hätten hinter das Interesse an der Verhinderung eines volkswirtschaftlichen Desasters zurückzutreten.
Bei der Bundesanwaltschaft sidn noch Anzeigen hängig
In ihrem Entscheid kommen die Richter in Lausanne weiter zum Schluss, dass der damalige Finma-Präsident Eugen Haltiner aufgrund seiner früheren Tätigkeit bei der UBS beim Beschluss über die Datenlieferung in den Ausstand hätte treten müssen. Rechtliche Folgen hat diese Feststellung allerdings nicht.
Bei der Bundesanwaltschaft (BA) sind im Zusammenhang mit der Datenlieferung noch Anzeigen wegen Bankgeheimisverletzung hängig. Sie richten sich gegen die UBS und die FINMA beziehungsweise gegen Ex-Verwaltungsratspräsident der UBS Peter Kurer und den ehemaligen Finma-Präsidenten Eugen Haltiner.
Wie BA-Sprecherin Jeanette Balmer auf Anfrage der Nachrichtenagentur sda erklärte, wartet die BA das schriftlich begründete Urteil des Bundesgerichts ab und wird anschliessend über das weitere Vorgehen entscheiden.
«Rechtsstaatlich äusserst bedenklich»
Der Wirtschaftsrechtler Peter V. Kunz von der Universität Bern äusserte sich im Gespräch mit tagesanzeiger.ch kritisch: «Es ist rechtsstaatlich äusserst bedenklich und setzt ein falsches Zeichen», kommentierte Kunz das Urteil.
«Die Begründung ist überraschend», sagte der Zürcher Wirtschaftsanwalt Andreas Rüd, der amerikanische UBS-Kunden vor Bundesgericht vertrat. Das Gericht habe mit seiner Entscheidung die polizeiliche Generalklausel ausgedehnt, sagte er auf Anfrage der Nachrichtenagentur sda.
Er hoffe, dass das Bundesgericht in seiner schriftlichen Begründung noch präzisiere, in welchen Fällen eine Behörde wie die Finma sich auf die polizeiliche Generalklausel berufen könne. Das Gericht habe im Zusammenhang mit der Finma-Verfügung zur Herausgabe der UBS-Kontendaten von einem «speziellen Fall» gesprochen.
(tno/sda/awp)