Definition
Ein Gläubiger (Kreditor) ist die Partei eines bestehenden Schuldverhältnisses, die von der anderen Partei, einem Schuldner (Debitor), einen Geldbetrag oder eine bestimmte Leistung fordern kann.
Hintergrund
Der juristische Begriff des Gläubigers stammt vom italienischen „creditore“ ab, das auf das Wort „credere“ (glauben) zurückgeht. Daher „glaubt“ ein Gläubiger seinem Schuldner, dass er die geschuldete Leistung zu einem festgelegten Termin erbringen wird. Ein Gläubiger erhält damit von seinem Schuldner die Berechtigung, eine Leistung einzufordern. Ein Schuldverhältnis entsteht also immer dann, wenn zwei Parteien bzw. natürliche oder juristische Personen einen Vertrag schliessen, der eine Partei zu einer Leistung verpflichtet und einer anderen Partei gestattet, eine Leistung zu nutzen. Wobei es sich bei den Leistungen um eine finanzielle Leistung, eine Warenlieferung oder die Zurverfügungstellung von Dienstleistungen handeln kann. Die Regelung von Schuldverhältnissen ist ein wichtiger Teil der Rechtsprechung.
Zwangsvollstreckung
Bei einer Zwangsvollstreckung ist derjenige der Gläubiger, der mit einem vollstreckbaren Titel vollstrecken darf. In der Schweiz gehört ein Gläubiger derjenigen Partei an, die den „Betreibenden“ stellt. Das heisst, der Gläubiger ist die Partei des Schuldverhältnisses, zu deren Vorteil das Schuldbetreibungsverfahren durchgeführt wird. In einem Insolvenzverfahren treten in der Regel alle Gläubiger gemeinsam auf, um ihre Interessen wahrzunehmen. Dabei fällt eine sogenannte Gläubigerversammlung die wichtigsten Entscheidungen. In einigen Fällen wird bei einem Insolvenzverfahren auch zusätzlich ein Gläubigerausschuss ins Leben gerufen. Dieser Ausschuss soll den Insolvenzverwalter bei der Ausführung seiner Tätigkeiten unterstützen und vor allem auch überwachen.