Nach einer fünfzehnjährigen Debatte steht die Aktienrechtsreform vor ihrem Happy End. Die zentralen Änderungen im Überblick.
Ab 2022 dürfen Organstimmrechtsvertreter in börsenkotierten Gesellschaften nicht mehr eingesetzt werden. Gleichzeitig gelten strengere Regeln für die unabhängigen Stimmrechtsvertreter im Umgang mit dem Verwaltungsrat: Sie müssen neu Weisungen von Aktionären bis zur Generalversammlung vertraulich behandeln.
Warum diese Bestimmung? Bis heute ist die gängige Praxis gewisser Stimmrechtsvertreter, dass sie den Verwaltungsrat jeweils im Vorfeld einer Generalversammlung über den Trend oder sogar das genaue Verhältnis der erhaltenen Stimmrechtsanweisungen informieren.
Diese Praxis gibt dem Verwaltungsrat die Gelegenheit, auf absehbaren starken Widerstand der Aktionäre noch vor der Versammlung zu reagieren, etwa indem sie auf einzelne Grossaktionäre zugehen und ihnen Vorteile versprechen, sofern sie ihr Stimmverhalten ändern würden. Diese Praxis widerspricht dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre.
Neu gilt: Stimmrechtsvertreter dürfen der Geschäftsleitung oder dem Verwaltungsrat zwar eine allgemeine Auskunft über Stimmrechtstendenzen zu einzelnen Traktanden abgeben, aber frühestens drei Werktage vor der Generalversammlung und nicht im Detail. An der Versammlung müssen sie dann erklären, welche Informationen sie zuvor der Gesellschaft erteilt haben. So wird Transparenz hergestellt.
Die Vorschrift zur Unabhängigkeit der Stimmrechtsvertreter wird verschärft. Sie müssen neu so unabhängig sein wie eine externe Revisionsstelle. Ein Verwaltungsrat muss spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung allen Aktionären Namen und Adresse des unabhängigen Stimmrechtsvertreters nennen.