Nach einer fünfzehnjährigen Debatte steht die Aktienrechtsreform vor ihrem Happy End. Die zentralen Änderungen im Überblick.
Die 2013 vom Volk angenommene Abzockerinitiative ist jetzt mit der Revision im Gesetzesrecht umgesetzt. Die allermeisten Bestimmungen gelten nur für kotierte Aktiengesellschaften. Der allergrösste Teil der Regeln stammt aus der Vergütungsverordnung (Vegüv) des Bundesrates von 2014.
Mit dieser Revision neu sind die Regeln für das Verbot von Abgangsentschädigungen, sogenannten goldenen Fallschirmen für Mitglieder des Verwaltungsrates (VR), der Geschäftsleitung (GL) und des Beirats.
Eine Entschädigung ist nur dann zulässig, wenn die Aktiengesellschaft keinen konkreten Gegenwert für die Entschädigung des abtretenden VR oder GL bekommt. Die Entschädigung für ein allfälliges Konkurrenzverbot des Kaders darf die Vergütungen der letzten drei Geschäftsjahre nicht übersteigen. Verboten sind zudem Vergütungen zu nicht marktüblichen Preisen.
Umstritten war im Parlament, ob die Verfassungsnorm der Abzockerinitiative erfüllt ist mit der Bestimmung, dass eine Generalversammlung im Voraus über das maximale Budget der Entschädigungen abstimmen darf. Die Befürworter einer harten Umsetzung der Initiative hätten sich eine bindende Abstimmung am Ende des Geschäftsjahres gewünscht. Jetzt ist dies nicht so. Am Ende wird nur konsultativ über die tatsächliche Höhe der VR- und GL-Bezüge abgestimmt.
Die Befürworter dieser Lösung führen ins Feld, dass das negative Resultat einer Konsultativabstimmung eine erhebliche Wirkung auf den Verwaltungsrat der Firma hätte, der die Höhe dann im Folgejahr korrigieren würde.
Verboten sind auch Antrittsprämien. Und Schweizer Pensionskassen sind verpflichtet, abzustimmen.