Nach einer fünfzehnjährigen Debatte steht die Aktienrechtsreform vor ihrem Happy End. Die zentralen Änderungen im Überblick.
Ab 2022 darf das Aktienkapital einer Schweizer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) auf eine Fremdwährung lauten, etwa in Dollar, dem britischen Pfund oder Euro. Heute ist dies nicht möglich, das Kapital lautet immer in Franken.
Dazu braucht es eine Statutenänderung und dieser müssen zwei Drittel aller Aktionäre zustimmen. Die Umrechnung der Werte erfolgt nach Massgabe des GV-Traktandums, meist nach dem Wechselkurs an einem Stichtag oder nach einem Durchschnittskurs einer Periode. Bei der Umrechnung des Eigenkapitals in Fremdwährung stellen sich ein paar knifflige Bewertungsfragen, die derzeit debattiert werden.
Ist das Kapital in einer Fremdwährung, müssen auch die Buchhaltung und der Jahresabschluss in dieser Währung erfolgen. Diese Bestimmung dürfte bei Konzernen zu einer wesentlichen Strategieänderung führen, so etwa in der Frage, wie man sich gegen das Fremdwährungsrisiko absichert.
Aber auch Aktionäre, etwa Schweizer Pensionskassen, müssen sich überlegen, wie sich ihr Währungsrisiko verändert, wenn die Aktie nicht mehr in Franken lautet, sondern beispielsweise in japanischen Yen oder chinesischen Renminbi. Die Dividende wird dann ebenfalls in der Fremdwährung ausgerichtet.
Die Schweizer AG oder GmbH muss ihre Steuern dennoch in Schweizer Franken begleichen. Der steuerbare Reingewinn in Fremdwährung wird dann in Franken umgerechnet. Massgebend wird der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode sein. Der Bundesrat entscheidet über die zulässigen Fremdwährungen für das Aktienkapital.