Nach einer fünfzehnjährigen Debatte steht die Aktienrechtsreform vor ihrem Happy End. Die zentralen Änderungen im Überblick.
Ab 2022 gelten auch die neuen Richtwerte des Aktienrechts zu Geschlechterquoten. Sie betreffen nur kotierte Gesellschaften, rund 200 Firmen. In Verwaltungsräten sollen beide Geschlechter zu mindestens 30 Prozent vertreten sein, in Geschäftsleitungen zu mindestens 20 Prozent.
Die Übergangsfrist für die Verwaltungsräte beträgt fünf Jahre, die für Geschäftsleitungen zehn Jahre. Mit anderen Worten: Die Richtwerte werden erst 2027 beziehungsweise 2032 verbindlich werden.
Werden die Quoten nicht erreicht, müssen die Unternehmen im Jahresbericht die Gründe sowie Massnahmen zur Verbesserung darlegen. Harte Sanktionen sind nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber vertraut hier auf die Prangerwirkung nicht erfüllter Quoten.
Die langen Übergangsfristen und fehlenden Sanktionen im Gesetz haben dem bürgerlich dominierten Parlament etliche Kritik für diese Regelung eingebracht, dafür wurden Bestimmungen mehrheitsfähig. Aktienrechtsexperten kritisierten wiederum, dass diese Bestimmungen im Obligationenrecht ein Fremdkörper seien.
Heute beträgt der Frauenanteil in Verwaltungsräten laut dem «Schilling Report» 2019 rund 23 Prozent. Knapp jeder dritte freie Verwaltungsratssitz wurde im letzten Jahr mit einer Frau besetzt. Der gesetzliche Richtwert von 30 Prozent dürfte im Schnitt also schon bald erfüllt sein.
Die Geschäftsleitungen der 118 grössten Schweizer Unternehmen sind zu rund 10 Prozent mit Frauen besetzt. Vor allem technisch orientierte Konzerne haben etliche Mühe, Frauen für die Direktionsetagen zu finden. Auch deshalb ist die Übergangsfrist von zehn Jahren ins Gesetz geschrieben worden.