Nach einer fünfzehnjährigen Debatte steht die Aktienrechtsreform vor ihrem Happy End. Die zentralen Änderungen im Überblick.
Ab 2022 kann die Aktionärsversammlung dem Verwaltungsrat einen Blankoschein zur Erhöhung oder Reduktion des Aktienkapitals geben. Diese Bestimmung nennt sich «Kapitalband»: Nur das obere und das untere Ende des AG-Kapitals werden durch die GV festgelegt, ähnlich eines Flusses, dessen Volumen durch eine Hochwasser- und eine Tiefwassermarke definiert wird.
Dieser Blankocheck der GV zuhanden des Verwaltungsrats ist auf fünf Jahre beschränkt.
Eine Erhöhung oder Senkung des Aktienkapitals ist etwa nötig bei Übernahmen, bei Fusionen, bei einer geschäftlichen Expansion einer Firma oder für die Rückzahlung überschüssiger Liquidität (Kapitaleinlage- oder Gewinnreserven) an Aktionäre.
Ganz blanko erfolgt dieser Auftrag allerdings nicht. Die GV muss Auflagen und Bedingungen zur Ermächtigung bezeichnen, darunter die Anzahl, den Nennwert und die Art der Aktien oder Partizipationsscheine sowie der Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien oder Partizipationsscheinen.
Auch sollen allfällige Beschränkungen und der Inhalt und Wert besonderer Vorteile, etwa für Vergütungsprogramme von Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmitgliedern, definiert werden, denn ansonsten könnte das Kapitalband zu Lohnerhöhungen missbraucht werden.
Zur Debatte im Parlament stand ein Vorschlag einer grossen Revisionsfirma, mittels Kapitalband die Steuerbelastung von Aktionären über die Veränderung der Kapitaleinlagereserven zu optimieren. Dies unterbunden hat eine Mehrheit von Mitte-Links im Parlament, nachdem ruchbar wurde, dass es zu Steuerausfällen in Milliardenhöhe führen würde.