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KMU in der Corona-Krise: Was kann ich tun?

Von Beobachter und Handelszeitung
am 02.04.2020 - 09:53 Uhr
Quelle: Getty Images/iStockphoto

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Die Corona-Pandemie stellt KMU vor grösste Herausforderungen. Das Geschäft ist geschlossen, der Umsatz bricht ein, das hat wiederum Folgen für die Zulieferer. Ein Domino-Effekt, den es mit allen möglichen Massnahmen aufzuhalten gilt. Die betroffenen Unternehmen kämpfen ums Überleben – dabei unterstützen wir Sie ganz konkret mit dem KMU-Krisenmanager.

Update vom 1. Juni 2020

Das ist mit der dritten Lockerungsphase des Bundesrats wieder möglich

  • Seit 30. Mai: Spontane Versammlungen von bis zu 30 Personen
  • Seit 1. Juni: Unterschriftensammlungen im öffentlichen Raum
  • Ab 6. Juni: Private und öffentliche Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen (Hochzeiten, Sportanlässe)
  • Ab 6. Juni: Demonstrationen und politische Kundgebungen mit bis zu 300 Personen
  • Ab 6. Juni: Präsenzunterricht an Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe (Gymnasien und Hochschulen) sowie weiteren Ausbildungsstätten

Geöffnet ab 6. Juni:

  • Zoos, botanische Gärten, Tierparks
  • Theater, Kinos, Konzerthäuser, Casinos
  • Schwimmbäder und Wellnessanlagen
  • Campingplätze
  • Bergbahnen und Freizeitbetriebe des Sommertourismus
  • Discos, Nachtklubs, Tanzlokale
  • Erotikbetriebe

Wichtig:

  • Lokale dürfen nur bis Mitternacht geöffnet sein (Discos, Klubs, Restaurant, etc).
  • Betreiber und Veranstalter müssen mit Schutzkonzepten das Ansteckungsrisiko tief halten und die Rückverfolgbarkeit gewährleisten. Hygiene- und Abstandsregeln müssen weiterhin eingehalten werden.
  • Wo die Distanzregel unmöglich ist oder nicht eingehalten werden kann, muss mit Präsenzlisten vorgesorgt werden. Es sind maximal 300 Einlässe pro Abend in Discos und Klubs erlaubt.
  • Die «ausserordentliche Lage» gemäss Epidemiengesetz wird auf den 19. Juni aufgehoben.

Weiterhin verboten:

  • Treffen von mehr als 30 Personen im öffentlichen Raum
  • Veranstaltungen und Kundgebungen mit mehr als 300 Personen

Für Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen entscheidet der Bundesrat über weitere Lockerungen am 24. Juni. Grossveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen bleiben bis 31. August verboten.

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Das müssen Restaurantbetreiber wissen


Das überarbeitete Schutzkonzept von Gastrosuisse (gültig ab 6. Juni) ist recht umfassend. Hier die Eckpfeiler:

  • Bis zum 5. Juni dürfen pro Tisch maximal 4 Personen bedient werden, ausser es handelt sich um Eltern mit ihren Kindern.
  • Ab 6. Juni gibt es keine Beschränkung der Anzahl Personen pro Tisch.
  • Zwischen den Tischen muss ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden, oder es müssen Trennwände vorhanden sein. Der Betrieb muss sicherstellen, dass sich Gästegruppen nicht vermischen.
  • Die Gäste müssen sitzen, Stehplätze sind nicht zugelassen.
  • Gäste im Wartebereich müssen den 2-Meter-Abstand einhalten.
  • Das Personal muss sämtliche Hygieneregeln einhalten. Auch für die Mitarbeiter untereinander gilt der 2-Meter-Abstand. Kann er nicht eingehalten werden, sind Masken dringend empfohlen.
  • Bei der Reinigung von Oberflächen und Gegenständen werden bisherige Massnahmen ab 6. Juni gelockert. Menükarten müssen beispielsweise nicht mehr nach jedem Gast desinfiziert werden.
  • Kontaktdaten der Gäste: Da noch bis zum 5. Juni nicht mehr als 4 Personen an einem Tisch sitzen sollen, ist die Angabe des Namens sowie der Telefonnummer von mindestens einer Person freiwillig. Ab 6. Juni ist bei mehr als 4 Personen pro Tisch die Kontaktangabe einer Person zwingend nötig. Bei weniger als 4 Personen ist sie weiterhin freiwillig. Die Daten werden vom Restaurant 14 Tage lang aufbewahrt. Gastrosuisse stellt auf seiner Website eine Vorlage für ein Erfassungsblatt zur Verfügung.
  • Live-Musik und Aktivitäten wie Billard oder Dart sind ab 6. Juni wieder möglich.
  • Ab Mitternacht muss das Restaurant geschlossen werden.
Fragen

Können sich die Gäste in meinem Restaurant auf den Datenschutz berufen und sich weigern, Namen und Telefonnummer anzugeben?
Bei Gästegruppen bis und mit 4 Personen bleibt die Angabe weiterhin freiwillig. Ab 6. Juni und ab 5 Personen muss mindestens ein Gast seine Kontaktdaten abgeben. Die gesetzliche Grundlage dafür hat der Bundesrat nun geschaffen, sie wurde vom eidgenössischen Datenschutzbeauftragten als verhältnismässig kommentiert. Grund: Die Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie es epidemiologisch Sinn macht. Nach 14 Tagen müssen die Daten vollständig vernichtet werden. Der kantonsärztliche Dienst kann die Kontaktdaten einfordern, wenn er dies für notwendig erachtet. Sie müssen die Daten geschützt aufbewahren. (Stand 2.6.2020).

Mit all den Schutzmassnahmen und der Sperrstunde ab Mitternacht werde ich mit meinem Nachtklub nicht genug Umsatz machen, um die Unkosten zu decken. Muss ich am 6. Juni wieder öffnen? Und was sind die Konsequenzen, wenn ich es nicht tue?
Nein, Sie müssen Ihren Klub nicht öffnen. Aber wenn Sie trotz des Entscheids des Bundesrats Ihren Nachtklub geschlossen lassen, müssen Sie befürchten, dass Sie keine Kurzarbeitsentschädigung mehr erhalten. Dies, weil Sie Ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sind. Als Arbeitgeber müssen Sie nachweisen, dass Sie alles Zumutbare getan haben, um den Arbeitsausfall zu verhindern oder zu reduzieren.
Wenn Sie Ihren Betrieb öffnen, können Sie weiterhin einen Teil Ihrer Angestellten auf Kurzarbeit lassen und für diese Entschädigung beziehen. 

Ich betreibe eine Bar. Was gilt für uns?
Sofern Sie den Mindestabstand von 2 Metern gewährleisten können, dürfen Sie Ihre Bar mit den erforderlichen Schutz- und Hygienemassnahmen betreiben. Wenn die Gäste die Bestellungen an der Theke abgeben, müssen Sie mit Plakaten auf die Abstandsregeln aufmerksam machen und Markierungen anbringen. In der Bar müssen die Gäste ihre Getränke und Speisen sitzend konsumieren. Achten Sie darauf, dass es keine Vermischung von Gästegruppen gibt. Halten Sie auch die übrigen Vorgaben im Branchen-Schutzkonzept ein.

Mit den Abstandsvorschriften kann ich viel weniger Gäste bedienen. Gibt es eine Entschädigung für Umsatzeinbussen?
Nein, zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Ob der Bundesrat weitere Massnahmen treffen wird, ist noch offen (Stand 2.6.2020).

Schutzkonzept und Gesundheitsmassnahmen


Ob Coiffeursalon, Restaurant, Bergbahn oder Schwimmbad – wer öffnen will, braucht ein Schutzkonzept nach den Vorgaben des Bundes. Voraussetzung für eine Wiedereröffnung ist, dass alle notwendigen Schutzmassnahmen eingehalten werden – die wichtigsten: Abstand, Handhygiene, regelmässige Reinigung, Kundeninformation. Betriebe, die keinem Branchenverband angehören, der ein Schutzkonzept zur Verfügung stellt, finden beim Bund Standard-Schutzkonzepte. Die Schutzkonzepte der Branchenverbände sind aber genauer auf die Betriebe zugeschnitten, schauen Sie also zuerst dort nach.

Kontrolliert werden die Schutzkonzepte und die Einhaltung der Schutzmassnahmen von den kantonalen Behörden, zum Beispiel vom Arbeitsinspektorat oder von der Gewerbepolizei. 

Wichtig: Halten Sie Ihr Schutzkonzept schriftlich fest und geben Sie es Ihren Angestellten ab. Informieren Sie auch Ihre Kundinnen und Kunden mit Flyern und kleinen Plakaten.

Fragen

Wie lange können meine Mitarbeitenden eine Schutzmaske tragen? Wie oft müssen wir sie ersetzen?
Bei vielen Branchenverbänden können Mitglieder Schutzmasken und beispielsweise auch Desinfektionsmittel beziehen. Dazu müsste auch eine Anleitung abgegeben werden. Als Faustregel gilt: Hygienemasken spätestens nach acht Stunden ersetzen und immer dann, wenn sie feucht wird. Mehr Informationen finden Sie in diesem Beobachter-Artikel Schutz vor Coronavirus So verwenden Sie die Hygienemaske richtig .

Müssen wir in unserem Coiffeursalon Einweg-Umhänge verwenden, um die Ansteckungsgefahr zu senken?
Pro Kundin müssen Sie einen frischen Umhang verwenden. Das muss entweder ein Einweg-Umhang sein oder ein bei 60 Grad waschbarer.

Unsere Gärtnerei ist seit dem 27. April offen. Manchmal kommt es zu einem grösseren Andrang. Was können wir tun, damit wir sicher offen bleiben dürfen? 
Sie müssen weiterhin die nötigen Schutzmassnahmen treffen. In den JardinSuisse zum Beispiel rät Gärtnereien unter anderem zu:

  • Händedesinfektionsspender im Eingangsbereich
  • Hinweisschilder mit Verhaltensrichtlinien beim Eingang
  • Entfernen aller unnötigen Gegenstände
  • Abstandsmarkierungen (2 m) im und vor dem Geschäft
  • Kontrolle der Anzahl Personen im Geschäft: maximal 1 Person (Angestellte und Kunden) pro 10 m2 Fläche
  • Wenn 2 m Abstand nicht möglich sind: Plexiglasscheibe zwischen Personal und Kunden

Bei den personenbezogenen Dienstleistungen, also auch in der Physiotherapie, gilt Maskenpflicht. Kann ich verlangen, dass die Kunden eine Maske tragen? Und kann ich ihnen eine verkaufen, wenn sie keine dabeihaben?
Es geht nach wie vor um den Schutz jedes Einzelnen und insbesondere auch der Mitarbeitenden in den Physiotherapie-Praxen. Deshalb können Sie von Ihren Kunden verlangen, dass sie eine Maske tragen. Dies wird für besonders gefährdete Personen im Schutzkonzept von Physioswiss auch so empfohlen.
Informieren Sie Ihre Kunden schon im Voraus, dass sie für die Physiotherapie eine Maske mitbringen sollen. Überlegen Sie sich, ob Sie einzelnen Kunden allenfalls eine Maske kostenlos zur Verfügung stellen wollen. Sie dürfen Ihren Kunden auch eine Maske verkaufen – zum Einstandspreis. 

Was tue ich, wenn ein Kunde mit Krankheitssymptomen in mein Geschäft kommt?
Sind Sie sicher, dass dieser Kunde nicht einfach an einer Pollenallergie leidet? Längere Diskussionen um seinen Gesundheitszustand machen die Sache auch nicht besser. Achten Sie in einer solchen Situation ganz besonders auf Ihren eigenen Schutz: Halten Sie zwei Meter Abstand und setzen Sie eventuell auch eine Schutzmaske auf. Weisen Sie den Kunden darauf hin, dass solche Vorkehrungen zum Schutz aller notwendig sind.

Ich kann die Kundschaft nur noch auf jedem zweiten Stuhl im Salon bedienen. Zudem verursachen mir die Hygienevorschriften zusätzlichen Arbeitsaufwand und Materialkosten. Kann ich dafür einen Preisaufschlag verlangen? 
Coiffeur Suisse, der Verband der Schweizer Coiffeurgeschäfte, gibt bezüglich Corona-Zuschlag keine Empfehlung ab. Ein Preisaufschlag von wenigen Franken kann aber durchaus gerechtfertigt sein. Wenn Sie sich dazu entschliessen, müssen Sie den Aufschlag in der Preisliste aufführen – gut sichtbar für Ihre Kundschaft. Die Kundinnen und Kunden müssen davon Kenntnis erhalten, bevor sie sich bei Ihnen auf den Stuhl setzen und dadurch rechtlich gesehen mit Ihnen einen Vertrag abschliessen. Wenn es für Sie jedoch finanziell tragbar ist, empfiehlt es sich, zugunsten der Kundenbindung auf den Aufschlag zu verzichten.

Wenn die Angestellten wieder arbeiten können


Ihre Angestellten waren bisher zu Hause, haben vielleicht die eine oder andere Arbeit im Homeoffice verrichtet – jetzt können sie wieder ihren angestammten Job erledigen, allenfalls noch zu einem reduzierten Pensum. Was gilt arbeitsrechtlich?

Fragen

Erhalte ich als Selbständigerwerbende die Corona-Entschädigung immer noch, wenn ich zwar öffnen, aber nur einen Teil meines Einkommens erarbeiten kann?
Gemäss dem Bundesratsentscheid zur schrittweisen Lockerung der Massnahmen gegen das Coronavirus wird Selbständigerwerbenden, die ihre Erwerbstätigkeit am 27. April oder am 11. Mai wiederaufnehmen können, die Entschädigung maximal zwei Monate lang, also mindestens bis und mit 16. Mai ausgerichtet. Nur für Betriebe, die über den 16. Mai hinaus geschlossen bleiben müssen, bleibt der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz bestehen.

Ich kann meine Podologie-Praxis wieder öffnen, gehe aber davon aus, dass wir nicht gleich volle Terminkalender haben werden. Gerade ältere Kunden werden zu Hause bleiben. Wie geht es dann weiter mit der Kurzarbeitsentschädigung?
Kurzarbeit wird am Ende jedes Monats separat abgerechnet. Für die Zeit, die Ihre Angestellten gearbeitet haben, zahlen Sie ihnen den vollen Lohn, für die restliche Zeit erhalten sie Kurzarbeitsentschädigung. Fragen Sie bei Ihrer Ausgleichskasse nach, wie Sie das am besten handhaben.

Als Masseure können wir logischerweise keinen 2-Meter-Abstand zu unseren Kunden einhalten. Aber natürlich gilt Schutzmaskenpflicht für uns und die Kunden. Einer meiner Angestellten verweigert die Arbeit trotzdem. Was kann ich tun?
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, alle zumutbaren Massnahmen zu treffen, um Ihre Angestellten zu schützen. Wenn Sie – neben den Schutzmasken – alle weiteren Vorschriften gemäss den Schutzkonzepten einhalten, haben Sie diese Pflicht erfüllt, und Ihr Mitarbeiter muss zur Arbeit kommen. Sprechen Sie mit ihm und erklären Sie ihm die Situation. Wenn er gar nicht einlenkt, können und wollen Sie ihn im Homeoffice beschäftigen? Wenn das nicht möglich ist, gilt: ohne Arbeit kein Lohn.
Das trifft auch zu, wenn Ihr Mitarbeiter einer Risikogruppe angehört. Dann sollten Sie aber noch mehr versuchen, eine Lösung mit Homeoffice zu finden.

Einer meiner Mitarbeiter hat einen weiten Arbeitsweg im ÖV. Er fürchtet sich vor dem Ansteckungsrisiko und möchte weiter aus dem Homeoffice arbeiten. Da habe ich aber nicht genug Arbeit für ihn. Was gilt jetzt?
Auch hier gilt: Die Angst vor einer Ansteckung ist kein Grund, nicht zur Arbeit zu erscheinen – vorausgesetzt, alle nötigen Schutzmassnahmen sind umgesetzt. Erklären Sie das Ihrem Mitarbeiter und suchen Sie Lösungen. Zum Beispiel eine Anpassung der Arbeitszeiten, sodass er nicht in den Stosszeiten unterwegs sein muss.

Meine Mitarbeiterin hat bis jetzt aus dem Homeoffice einiges für mich erledigt. Jetzt brauche ich sie wieder am Arbeitsplatz. Aber sie hat zwei kleine Kinder, die sie betreuen muss. Was gilt jetzt?
Ihre Mitarbeiterin muss sich darum bemühen, eine alternative Betreuung für ihre Kinder zu finden. Wenn dies nicht möglich ist, hat sie weiterhin Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung nach der Covid-19-Verordnung. Suchen Sie das Gespräch mit Ihrer Mitarbeiterin und fragen Sie nach, wie es um die Betreuungsmöglichkeiten für ihre Kinder steht. 

Um den nötigen Abstand zwischen den Kundinnen einzuhalten, können wir in unserem Coiffeursalon nur an jedem zweiten Stuhl arbeiten. Ich will deshalb längere Öffnungszeiten anbieten und dazu neu Schichtarbeit einführen. Darf ich das anordnen, auch wenn eine Angestellte nicht einverstanden ist?
Die Kantone regeln die Öffnungszeiten von Verkaufsläden und Geschäften. Innerhalb dieser Zeiten können Sie Ihr Geschäft so lange offen haben, wie Sie wollen. Für noch längere Öffnungszeiten braucht es aber eine Bewilligung des Kantons. Auch das Bundesamt für Gesundheit und das Seco empfehlen derzeit, organisatorische Massnahmen zu treffen, um die Gefahr der Ansteckung zu reduzieren – beispielsweise getrennte Teams und veränderte Schichtplanung.
Die einseitige Anpassung der Arbeitszeiten stellt jedoch eine Arbeitsvertragsänderung dar. Ob dies zulässig ist und ob Arbeitnehmer dies aufgrund ihrer Treuepflicht zu dulden haben, ist bisher noch nicht abschliessend geklärt. Wenn eine Angestellte mit Schichtarbeit nicht einverstanden ist, suchen Sie das Gespräch und machen Sie sie auf mögliche Konsequenzen aufmerksam. Finden Sie gar keine Einigung, können Sie auch eine Kündigung aussprechen.

Wissen Ihre Kunden, dass Sie wieder für sie da sind?


Eine Coiffeuse hat vermutlich in der ersten Zeit nach der Wiedereröffnung nicht viel dazu tun müssen, dass ihr Terminkalender sich füllte. Und eine Gärtnerei sah dem ersten Ansturm vielleicht sogar mit einem leicht mulmigen Gefühl entgegen. Doch inzwischen müssen viele Läden, Restaurants und Dienstleister feststellen: Die Geschäfte laufen harzig, die Kunden kommen aus Angst vor einer Ansteckung seltener oder warten länger bis zum nächsten Termin.

Vermutlich haben Sie schon während der Schliessung mit Ihren Kundinnen und Kunden kommuniziert – per E-Mail, über Social Media oder telefonisch. Jetzt ist der Zeitpunkt, den Kontakt wieder aufzunehmen. Sie haben viel zu kommunizieren:

  • Was gilt in Ihrem Betrieb nach der Wiedereröffnung?
  • Mit welchen Massnahmen sorgen Sie für den Schutz der Kunden?
  • Haben Sie neue Öffnungszeiten?
  • Gibt es organisatorische Änderungen? Vielleicht lassen sich Ein- und Ausgang trennen – das erleichtert das Einhalten des Abstands.
  • Gibt es Änderungen im Angebot? Coiffeure sollen zum Beispiel aus Hygienegründen keine Magazine für die Kundinnen mehr auflegen. Restaurants führen eine kleinere Menükarte.
  • Weisen Sie darauf hin, dass die Kunden wenn immer möglich mit Karte bezahlen sollen.
  • Haben Sie in der Lockdown-Zeit vermehrt Produkte online verkauft und ausgeliefert? Ermuntern Sie die Kunden, diesen Service weiter zu nutzen, statt ins Geschäft zu kommen.
  • Im Beratungsgespräch Abstand zu wahren, ist nicht immer einfach. Bieten Sie Ihren Kunden eine telefonische Beratung vorab an. 

Am einfachsten kommunizieren Sie solche Informationen über eine positiv gestimmte E-Mail, Ihre Website und in den Social Media. Lesen Sie mehr dazu hier.

Archiv: Das ist seit 11. Mai geöffnet oder gestattet
  • Alle Einkaufsläden, Märkte, Reisebüros, Museen, Bibliotheken. Voraussetzung ist ein Schutzkonzept nach den Vorgaben des Bundes.
  • Restaurants mit Schutzkonzepten
  • Obligatorische Schulen (Primar- und Sekundarstufe I) – Details regeln die Kantone. Präsenzunterricht in Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe (Gymnasien und Hochschulen) sowie in weiteren Ausbildungsstätten (Fahrschulen, Sprachkurse) mit maximal fünf Personen. Prüfungen in Ausbildungsstätten sind gestattet.
  • Der öffentliche Verkehr erhöht sein Angebot.
  • Breitensport: Trainings ohne Körperkontakt von Einzelpersonen und in Gruppen bis maximal 5 Personen. Wettkämpfe bleiben verboten. 
  • Fitnesscenter mit Schutzkonzept und Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln
  • Weniger strenge Regeln im Leistungssport mit Schutzkonzepten
Das wurde an der Sondersession vom 4. bis 6. Mai entschieden
  • Das Parlament konnte sich nicht auf eine gemeinsame Lösung einigen, um die Mieter von Geschäftsliegenschaften zu entlasten. Der Entscheid ist auf die Sommersession ab 2. Juni vertagt. Momentan bleibt Ihnen als Mieter nichts anderes übrig, als mit Ihrem Vermieter eine Lösung zu suchen. Eine Vorlage für Ihr erstes Schreiben finden Sie hier.
  • Unternehmen, die wegen der Corona-Krise Kurzarbeit anmelden mussten, dürfen trotzdem Dividenden ausschütten.
  • Der Reisebranche wurde ein Zahlungsaufschub eingeräumt: Kunden dürfen ihr Geld für ausgefallene Reisen erst ab Oktober zurückverlangen. Da die Reisebüros ihrerseits auf die Gelder der Fluggesellschaften und Hotels warten, würde sonst eine Konkurswelle drohen.
  • Kitas und Kinderkrippen werden vom Bund mit 65 Millionen unterstützt.
  • Zum Schutz vor Überschuldungen gelten die Covid-19-Kredite während der gesamten Laufzeit gemäss Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung nicht als Fremdkapital.
  • Den Medien wird eine Überbrückungshilfe zugesprochen. Diese soll unentgeltliche Agenturmeldungen, kostenlose oder vergünstigte Zeitungszustellung und Nothilfe von 30 Millionen Franken für private Radios und TV-Stationen umfassen.
  • Für den Einsatz einer Contact-Tracing-App fordern sowohl National- als auch Ständerat eine gesetzliche Grundlage. Diese wird der Bundesrat bis zum 20. Mai vorbereiten, sie muss dann vom Parlament aber noch abgesegnet werden. Das geschieht entweder Ende Mai in den parlamentarischen Kommissionen oder dann spätestens in der Sommersession ab 2. Juni. Für die Testphase hat der Bundesrat am 8. Mai grünes Licht gegeben. Diese ist mit etwas Verspätung am 25. Mai gestartet.
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Dominique Strebel, Beobachter-Chefredaktor
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